8. 180. Natur des Wcchsclvertragcs. 131
0. Das Nccht aus einem Wechsel ist nur ein Rechtauf Einlösung.
10. Nccht und Pflicht aus einem Wechsel ist unab-hängig von einer materiellen e-au8u. — Man sollte we-gen dieser Vieldeutigkeit den Satz nicht anders brauchen,als wenn man auf dieß Alles deuten will.
8. 186.
Natur des Wechselvcrtragcs.
Die Natur des Wcchsclvcrtrages ist dieselbe, es sei derWechselvertrag ein Begcbungs vertrag, und des Tras-santen oder Indossanten oder Gebers eines eigenen Wech-sels, oder ein Aeccptationsvertrag, und des Trassatenoder Nothadressaten oder Ehrcnacceptanten oder Domi-ciliaten. Das Wcchsclversprechcn ist stets ein Summen-vcrsprcchen ohne Gegenvcrsprechcn. Damit istdie Natur des Wcchsclvcrtrages ausgesprochen. Der Wcch-selvcrtrag ist weder ein anderer Vertrag, noch gar keinVertrag. Von den Verträgen des römischen Rechts ist esdie stipulutio, welcher er am nächsten kommt. Eine Mengeanderer Gesichtspunkte hat man geltend gemacht, für denAcccptationsvcrtrag, wie für den Bcgcbungsvertrag, wel-cher letztere deren an dreißig ausweisen kann, sie sind un-haltbar *).
8. 187.
Zahlung eines Wechsels ist äare.
Durch die Zahlung geht die Wechsel summe ausdem Eigenthum des Trassaten (Nichtacccptantcn), und auch
1) Vgl. über den Acceptationsvertrag unten 8- 203, überden Bcgelmngövcrtrag unten 8.: Natur des Begebungövertragcs.
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