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Der Wcchselvertmg.
zur Geltendmachung des Wechsclvertrages absolut dieVorzeigung und Auslieferung des Wechsels, mithin dasHaben des Wechsels erforderlich ist. Jede Erfüllnngdes Wechselversprcchcns kann nur als Zahlung gegen denWechsel, nur als Einlösung des Wechsels gefordertwerden. Es giebt keine Wcchselklagc (Klage aus demWcchsclvertrag, sei es im ordentlichen Proceß oder Wech-selproceß) auf Grundlage nur eines Geständnisses oderZcugcnbewcises. III. Endlich insofern, als für die Gül-tigkeit, Klagbarkcit, und Wirksamkeit des Wechsclvertrageseine weitere materielle cansa olilixatiom's nicht erforderlichist, sondern das in der erforderlichen Form hervortretendeVersprechen, also das formelle Summenvcrsprechcn ge-nügt. IV. Der Satz: der Wechselvcrtrag ist ein Form-vertrag, kann demnach zur Bezeichnung folgender Sätzedienen:
1. Der Wechsel ist eine Schrift.
2. Jeder Wechsel hat seine Form, d. h. jede Art desWechsels hat ihre Form.
3. Der Abschluß des Wechselvcrtrages hat seine Form(Geben und Nehmen eines Wechsels).
4. Das Recht aus einem Wechsel ist ein Recht auseiner Form (weil der Wechsel durch nichts ersetzbar).
5. Kein Wechselrecht, keine Wechsclverpflichtung ohneWechsel.
0. Wer den Wechsel nicht hat, hat kein Recht ausdem Wechsel.
7. Wer den Wechsel hat, gegen den ist kein Rechtaus dem Wechsel.
8. Keine Wcchselklagc ohne Wechsel. Kein Wechsel-proceß ohne Wechsel.