Z. 185. Der Wcchselvcrtnig ein Formvertrag. 129
Eben dadurch, daß der Wechsel alle unterliegenden Ver-hältnisse von sich ausschließt und sie verdeckt, ist er geeig-net, allen möglichen Obligationsvcrhälmisscn dienlich zuwerden. II. Daß der Wechsel die unterliegenden Verhält-nisse in sich einschließe, d. h. daß sie mit in den Inhaltdes Wechselversprechens aufgenommen werden, ist unmög-lich, nämlich dem Begriff des Wcchselversprechcns, als ei-nes Summenvcrsprcchens widerstreitend. Eine solche Auf-nahme würde nicht das Wechselvcrsprechen modificiren, son-dern es aufheben. Mithin ist, wenn das unterliegendeVerhältniß aus dem Wechsel ersichtlich ist, vollständig oderunvollständig, nur ein Zweifaches möglich: entweder dasWechselversprechen bleibt, und dann ist diese Ersichtlichkeitfür das Recht aus demselben gleichgültig, oder das Wech-selvcrsprcchen wird dadurch aufgehoben. In diesem letz-tem Fall ist es möglich, daß der Wechsel als ein Schulr-vcrsprechen, und vielleicht überdies; mit angeschlossener pro-cessualischer Wechselstrenge behandelt werden kann. Esbestimmt sich das nach allgemeinen Auslcgungsrcgeln.
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Dcr Wcchselvertrag ein Formvcrtrag.
Der Wechselvcrtrag ist ein Formvcrtrag. Er ist esin einem verschiedenen Sinn. I. Einmal insofern, alses für die Entstehung des Wcchselvertrages nicht ge-nügt, daß der Vertragswille in einer willkürlichen, wennnur ihn manifestirendcn Weise erklärt werde, sondern mehr(Form in diesem Sinn) erforderlich ist. Der Willemuß in einer Schrift, und zwar in einem Wechsel,und durch Geben und Nehmen des Wechsels erklärtwerden. Es giebt keinen mündlichen und keinen still-schweigenden Wcchselvertrag. II. Ferner insofern, als
ThöVs Handelsrecht 2r Bd. 9