Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Wechsclvertrag.

wirklkcherweise unterliegenden Verhältniß losreißt, mithinein reines Summcnvcrsprechen ist. Demnach würde cSdem Begriff des Wechselversprechcns widerstreiten, wollteman die unterliegenden Verhältnisse herbeiziehen, um dieRechte aus einem Wechsel zu bestimmen. Das Rechtaus einem Wcchsclversprcchcn ist unabhängig von dendemselben, also von den der Begebung wie der Acccpta-tion unterliegenden Verhältnissen Diese sind für dasRecht aus dem Wechsel gleichgültig, irrelevant, sie sinddurch den Wechsel ausgeschlossen. Sie können um soweniger für dasselbe bestimmend seyn, als der Wechselneh-mer sie entweder gar nicht, oder rein zufällig kennt. DasDcckungsvcrhältniß kennt er regelmäßig gar nicht, dasValutcnverhältniß kennt er in Betreff eines mittelbarenWechselgebcrs ebenfalls regelmäßig gar nicht, und in Be-treff seines unmittelbaren Wcchsclgebers nur dann, wennzufällig 2) er es ist, welcher selber für eigene Rechnung,oder für dessen Rechnung ein Anderer den Wechsel schloß.Man kann alles Bemerkte auch so ausdrücken: Das Rechtaus einem Wechsel ist unabhängig von dem Umstand,-fürwessen Rechnung das Wechselvcrsprcchen gegeben wird,und wie darüber Abrechnung gehalten werden soll.

1) Das unterliegende Verhältniß ist ohne Einfluß aus dasRecht aus dem Wechsel, das Recht ist unabhängig von demsel-ben vorhanden. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß esvon Einfluß auf die Ausübung des Rechts seyn und eineEinrede geben kann. Hiervon spater mehr.

2) Daß das Wechselvcrsprcchen für Rechnung des unmittel-baren Wechselnehmers ist, ist gar nicht so häufig, als man esgewöhnlich denkt. Man denke nur an die vielen Tratten undbesonders Indossamente, welche erst in Vlanco gelaufen sind,bevor sie auf Namen ausgefüllt werden.