tz. 184. Die unterlieg. Verhaltn. auSgeschl. vom Wechsel. 127
rcchtigt. Demnach ist der Wechselnehmer offenbar nichtMandatar. Das Wcchsclversprechcn ist also ein Sum-incnvcrsprcchcn ohne Gcgcnversprechcn. Eine bedeu-tende Folge hieraus ist 1. Bleiben diese s. g. Verpflichtun-gen unerfüllt, so ist die Folge immer die und nurdie, daß es am Recht aus dem Wechsel gebricht. 2. DieBedingungen, also insbesondere die gesetzlichen Voraus-setzungen, sind nicht nach Maaßgabe der Grundsätze überVerpflichtungen, insbesondere Verpflichtungen eines Man-datars, zu bestimmen. Daher ist es z. B. gleichgültig,wenn die Voraussetzung fehlt, ob sie durch Culpa oderCasus fehlt.
8. 184.
Die unterliegenden Verhältnisse ausgeschlossen vom Wechsel-
1. Jedem Wcchsclversprechen (durch Tratte, Indossa-ment, Accept, eigenen Wechsel) liegt ein Verhältniß unter,weshalb der Wcchselgebcr es giebt, in welchem er seineBefriedigung findet, welches ihn schadlos hält oder haltensoll. Dieses unterliegende Verhältniß besteht zwischen demWcchselgebcr und entweder dem Wechselnehmer oder einemDritten. Es heißt, wenn der Wcchselgebcr Trassant oderIndossant oder Geber eines eigenen Wechsels ist, Valuta,Valutenverhältniß, wenn er Acceptant (als Trassat, Noth-adressat, Domiciliat, Ehrcnacccptant) ist, Deckung, De-ckungsocrhältniß. Darüber herrscht Einigkeit unter denKaufleuten, Juristen, und Wechselgesetzen, daß, wie ver-schiedenartig auch die unterliegenden Verhältnisse möglicher-weise und wirklichcrwcise sind, dennoch das Recht ausdem Wcchsclversprechcn unter allen verschiedenen Verhält-nissen ein und dasselbe ist. Hieraus ergiebt sich, daßdas Wcchsclversprechcn sich von dem möglicherweise und