Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Wcchsclvcrtrag.

kennt den Wechselnehmer häufig nicht, und kann ihn oftgar nicht kennen, und kann ihn auch nicht finden, soinsbesondere bei Ordrcwcchseln und bei Wechseln an In-haber. Hieraus folgt, daß der Wechselnehmer unmöglichdem Wechselgeber verpflichtet seyn kann. Wie kann mirder verpflichtet seyn, den ich nicht kenne, nicht kennenkann, nicht finden kann? Was als Verpflichtung desWechselnehmers erscheint ^), kann demnach nichts Anderesseyn, als Bedingung seines Rechtes. Dagegen kannman nicht einwenden: es seien hier allerdings Verbindlich-keiten auf beiden Seiten, nur daß der Wcchselgeber keineVerbindlichkeit des Wechselnehmers direct, sondern allenur durch Retcntion erzwingen könne, denn gerade dießzeigt, daß das, was man Verbindlichkeit nennt, Bedin-gung ist. Die s. g. Verbindlichkeiten des Wechselneh-mers sind theils, aber selten, wirkliche Bedingungen,theils und säst durchgängig gesetzliche Voraussetzun-gen (condition68 suris) ^). Sie sind nie wirkliche Ver-pflichtungen. Nur der Wcchselgeber ist verpflichtet, derWechselnehmer ist nur berechtigt, wenn gleich bedingt be-

dividucltcr Verhältnisse festgestellt werden kann, eignet sich nichtals relevant für das Recht oder Nichtrecht aus einem Wechsel.Es ist immer ein von der Individualität des Wechselnehmersunabhängiger Thatbestand, welcher für sein Recht aus dem Wech-sel entscheidend ist. Anwendungen z. B. bei Sccuritätsprotest,präjudicirtcm Wechsel, Collision zwischen Nothadresse und Ehren-intcrvcntion.

2) Z- B. Präsentation zur Zahlung, zur Acceptation, Erhe-bung und Notifikation des Protestes Mangel Annahme, MangelZahlung.

3H Wir fassen der Kürze wegen beide mit dem einen Aus-druck Bedingung zusammen.