Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 183. DasWechselverspr. ein Summen». ohneGcgcnverspr. 125

Fall ist, crgicbt sich, daß der Wechselnehmer rechtlich im-mer ein Anderer ist. Nur zufällig hat der Trassant einInteresse an der Person des Wechselnehmers. Der Wech-selnehmer als solcher ist dem Trassanten gleichgültig^).Bei Tratten an Ordre und bei Tratten an Inhaber istes sogar factisch unmöglich, daß der Trassant den späte-ren Wechselnehmer kennen kann. Es wird aber nicht be-zweifelt werden, daß die Verpflichtung deS Trassanten ih-rer rechtlichen Natur nach dieselbe ist, es laute die Tratterccta oder an Ordre oder an Inhaber. Aus allem die-sem crgiebt sich, daß das Versprechen des Trassanten keinanderes seyn kann, als ein von allem möglicherweise un-terliegenden Verhältniß unabhängiges, mithin ein Sum-men versprechen ist.

8- 183.

Das Wechselvcrsprechen ein Summenversprechcn ohne Gegenvcr-

sprechen.

Das Wcchselversprechen ist ein Summenversprechcnohne Gegcnvcrsprechen. Dieß crgiebt der Umstand,daß dem Wcchsclgebcr die Person und die Persönlichkeitdes Wechselnehmers, als solchen, gleichgültig ist ^). Er

2) Eben daher legt der Trassant auch darauf an und für sichkein Gewicht, ob er die Tratte rccta stellt oder an Ordre, ob-gleich er im letzter« Fall sich auch den späteren Nehmern derTratte verpflichtet. Nur durch eine andere hinzukommende Qua-lität des Wechselnehmers kann die Rectatratte dem Trassantenbedeutend werden.

1) Aus diesem Umstand folgt ferner, daß daS Wechselvcr-sprechen nie auf eine Weise aufgefaßt werden darf, wonach dieIndividualität des Wechselnehmers bedeutend wird. EinThatbestand, dessen Daseyn erst durch juristische Beurtheilung in-