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Der Wechselvertrag.
Trassaten; auch nicht 3. daß der Trassat dort zahlenwerde; auch nicht 4. daß er dafür sorgen werde, daßder Trassat zahle; auch nicht 5. daß er im Fall der Nicht-zahlung des Trassaten die Valuta restituircn wolle; auchnicht 6. daß er in diesen: Fall Las Interesse leisten wolle;auch nicht 7. daß er in diesem - Fall die Wcchselsummezahlen werde. Sondern daß er dahin verstanden wer-den muß: der Trassant verspricht, daß er im Fall derNichtzahlung des Trassaten den Werth der Wechselzahlnng,also den zur Zahlungszeit am Zahlungsort bestehendenCours der Wechselsumme zahlen wolle. Dieser Coursergiebt wieder eine Gclvsumme, die Regreß summe.Das Wechselvcrsprechen des Trassautcn ist also ebenfallsein Summe »versprechen. Daß es kein anderes Ver-sprechen seyn kann, nämlich ein von allem unterliegendenVerhältniß unabhängiges Versprechen ist, ergiebt sich nocham schlagendsten aus folgendem, wie es scheint, immerübersehencn Umstand, daß dem Trassanten die Per-son und die Persönlichkeit seines Wechselneh-mers gänzlich gleichgültig ist. Dieses Factische istgar nicht zu bestreuten, der Wechselverkehr bestätigt es tag-täglich. Der Trassant kümmert sich nicht und braucht auchnicht sich zu kümmern, wer und wie beschaffen sein Wech-selnehmer sei. Dieß gilt nicht nur von Tratten an In-haber, sondern ebenso von Tratten auf Namen, undauch nicht bloß von Ordretratten. Man verwechsele nurnicht, wie es freilich fast immer geschieht, den Wechsel-nehmer mit den: Wechsclschließer und demjenigen, welcherdie Valuta für die gegebene Tratte schuldet. Dieß sindzuweilen und gar nicht selten verschiedene Personen, dreioder zwei verschiedene, zuweilen freilich eine und dieselbe.Aber eben daraus, daß das letztere nicht wesentlich der