Z. 190. Der Zahlungsauftrag. 137
enthält die Acceptation nur ein Versprechen dessen, wasohne sie der Trassat freiwillig zu leisten ersucht ist, derInhalt der Acceptation bestimmt sich, ebenso wie die Zah-lung, nach dem Zahlungsauftrag, der Acccptant zahltkraft seines Versprechens dasselbe, was der Trassat frei-willig zahlt, nicht mehr, nicht weniger, überhaupt nichtanders. Die Acceptation ist auf den Zahlungsauftragein Ja in Worten, die Zahlung des Trassaten ein Jadurch die That, durch die Ausführung, die Zahlung desAcceptanten ist Erfüllung des Mandatsvertrages, den ermit dem Trassanten, und des Wechselvertrages, den ermit dem Wechselnehmer eingegangen ist. Der Inhalt die-ses Wcchselvertrages und jenes Mandatsvertrages ist keinverschiedener. Durch alles Vorstehende ist es gerechtfertigt,wenn die Zahlung vor dem Wechselvertrag, also vor demBegebungsvertrag (dem Regreß und Protest) und vor-dem Acceptationsvertrag abgehandelt wird. Man wirddie noch fehlende genauere Erörterung der Wechselverträgegar nicht vermissen, während diese Erörterung ohne dievorausgehende Erörterung der Zahlung unverständlich seynwürde. Überdieß hat man nun vorweg Alles beisammen,was die Tratte als Zahlungsauftrag, also als Anweisung,noch bedeutend macht, wenn sie gleich als Wechsel, alsoals Summcnversprechen, nicht bestehen kann.
§. 190.
Der Zahlungsauftrag.
Die Zahlung des Trassaten ist freiwillig. 1. DieTratte enthält einen Zahlungsauftrag. Dieser Zahlungs-auftrag und sein Inhalt beruht auf dem Willen des Tras-santen und seines Wechselnehmers, wie er in der Tratteausgesprochen und durch das Geben und Nehmen der