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Die Zahlung.
Tratte, durch den Begcbungsvcrtrag, zwischen diesen bei-den bindend geworden ist. Die Tratte ist ausgestellt,wie sie geschlossen ist, und ist gezogen, wie sie be-geben ist. Der Begcbungsvcrtrag bedingt und be-stimmt den Zahlungsauftrag. Der Zahlungsauf-trag ist dann oder soweit nicht da, wenn oderwieweit der Begcbungsvcrtrag fehlt Z. DerAntrag des Trattcnnehmcrs an den Trassaten, daß er, undwas, wann, wo, wie er zahle, die Präsentation zur Zah-lung, gründet sich auf den zweiseitigen Willen des Tras-santen und seines Wechselnehmers, also auf den Bege-bungsvertrag. Eine der Tratte entsprechende,aber dem Begebungsvertrag widersprechendeZahlung giebt dem Trassaten das Recht derRückforderung. 2. Der Auftraggeber des Trassatenist aber immer nur der Trassant, nicht der Wechselnehmer,dieser ist nur der Überbringer des Zahlungsauftrages. Fin-den Trassaten ist daher der Begcbungsvcrtrag nicht alsVertrag, sondern nur als Wille des Trassantenentscheidend. Er hat daher neben dem und gegen denin der Tratte enthaltenen Willen des Trassanten den ihmanderweitig erklärten erläuternden und abweichenden Wil-len des Trassanten zu beachten. Ein solcher Wille kannihm gleichzeitig mit der Tratte, oder früher, oder später,als diese, zur Kenntniß kommen. Es gehört hiehcr, daeine mündliche Benachrichtigung, ein mündlicher Avis,selten ist, besonders der Avisbrief, welcher den Trat-tcnauftrag wiederholt, oder näher bestimmt, oder (gänz-
I) Dieß ist ein folgenreicher Satz. Er ergäbt die bedeutend-sten Nechtssatzc für verlorene, gestohlene, geraubte, für falscheund verfälschte, für rechtswidrig ausgefüllte offen gegebene Tratten.