Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 191. Die Präsentation zur Zahlung. 139

sich oder theilwcisc) aufhebt, er enthält dieselbe Ordre(hierin der Bedeutung Auftrag), oder eine Neben or-dne, oder eine Contreordre. Fehlt dem Trassateneine andere Ordre durch Avis, so entscheidet die Ordre inder Tratte. Es ist also der dem Trassaten (in der Tratte,im Avis) erklärte Wille des Trassanten, welcherbestimmt, ob er, und wem er, und was, wann, wo,wie er zn zahlen hat, wenn er überhaupt zahlen, undsich zur Deckung berechtigend zahlen will.

§. 191.

Die Präsentation zur Zahlung.

Der zum Empfang Berechtigte. Die Präsentation zurZahlung ist der unter Vorzeigung der Tratte geschehendeAntrag, die Wechselsumme zu zahlen. Der in der Tratteenthaltene Zahlungsauftrag benennt den zur Zahlung Be-auftragten, den Trassaten. Der Trassat ist der rechtePräsentat. Derselbe Zahlungsauftrag bezeichnet auch den-jenigen, an welchen die Zahlung geleistet werden soll, denWechselnehmer. Der Wechselnehmer ist gemäß der Tratteund des Bcgcbungsvertrages der rechte Präsentant. DerBcgcbungsvcrtrag berechtigt, lcgitimirt den Wechselnehmer,die Zahlung zu beantragen und zu empfangen, nicht siezu fordern ^). Der Begcbungsvertrag enthält kein Man-dat zur Klage (auch kein Eincassirungsmandat, überhauptkein Mandat), daher ist der Wechselnehmer auch dannnicht legitimirt zu fordern, wenn der Trassat das Zah-

1) DaS Recht, sie zu fordern, giebt der Acccptationsvcrtrag,eS fehlt also bei einer unacceptirtcu Tratte, und nur von einersolchen ist in diesem ganzen siebenten Abschnittdie Zahlung"die Rede. Wer bei einer nicht acccptirtcn Tratte legitimirt ist,zu empfangen, ist bei einer acceptirtcn legitimirt, zn fordern.