140 Die Zahlung.
lungsmandat übernommen (wie durch bejahende Beant-wortung des Avisbriefes), aber nicht die Tratte acceptirthat. Der Wechselnehmer ist zum Empfang legitimirt ausder Begebung der Tratte. Ein Anderer kann legitimirtseyn durch Mandat (Procura), oder Indossament desWechselnehmers, auch durch Cesston, welche aber seltenvorkommt. Jeder Präsentant muß seine Identität mitdemjenigen, der zum Empfang berechtigt ist, sei es alserster Trattcnnehmer, Prokurist, Jndossatar, Cesstonar,nachweisen. — Die Präsentation zur Zahlung muß dannund da geschehen, wann und wo die Zahlung geschehen soll.
8 . 102 .
Die Einlösung der Tratte.
1. Die Einlösung. Der Trassat ist beauftragt,„gegen den Wechsel" zu zahlen, d. h. nicht schon gegendie Vorzeigung, sondern gegen die Auslieferung der Tratte.Er ist beauftragt zur Einlösung der Tratte. Sein Rechtauf die Deckung ist bedingt durch die Auslieferung derTratte an den Trassanten. Der Trassat zahlt daher nichtanders, und der Acceptant ist nicht anders verpflichtet zuzahlen, als wenn ihm zwar nicht früher ^), aber gegen ^)die Zahlung die Tratte ausgeliefert wird. Ferner müssenihm ausgeliefert werden das Accept und die Indossamente,auf deren Grundlage er zahlt. Denn er muß dem Tras-santen nachweisen, daß er an den ersten Nehmcr der Tratte
2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 829—831.
1) Über Art. 14. der Hamburger W.O. und dessen Geltung:Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. No. 8. Vgl. auch Nechts-fälle. Bd. 2. S. 223—244.
2) Bend er W.N. Bd. 1. 8i 354. Note b. c. Pöhlö W.N.Bd. 2. S. 440. 441.