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Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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K. 192. Die Einlösung der Tratte.

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oder an dessen Ordre gezahlt habe, und der Acccptautkann sein Accept zurückverlangen, wie jeder Schuldner sei-nen Schuldschein. Finden diese Wechsel sich nicht auf ei-nem, sondern auf mehreren Wechselexemplaren, so sinddiese sämmtlich auszuliefern ^). Die Auslieferung der Wech-sel bewirkt die Vermuthung der Zahlung Z. 2. DieQuitung. Der Trassat, wie Acceptant, kann aberaußerdem noch verlangen die Ausstellung einer mit derNamensunterschrift Z des Empfängers versehenen Qui-tung Z, und zwar auf dem Wechsels, bei Theilzahluuggeschieht sie häufig auf einer Copie des Wechsels ^). Esist dann noch eine Vorsichtsmaaßregel des Acccptanten, daßer sein Accept durchstreiche^), zumal wenn er bei theil-weisem Accept den Wechsel zurückgiebt, damit die Noth-adresse oder ein Jntervenient angegangen werde; denn sonstkann er durch Mißbrauch des Wechsels leicht doppelte Zah-

3) Hamburger W.O. Art. 14. Bender W.N. Bd. 1. 8.354. Note a. 8> 355. No. 1. a. Treitschke Encyclopädie.Bd. 1. S. 29-31. 8- 5. Daher der Jndossatar auf derSccunda, welcher die acceptirte Prima mit ausliefern muß, soauf der Sccunda qnitirt:empfangen mit Auslieferung der Prima."Diese eigene Quitung der Auslieferung beweiset, weil der Ac-ceptant die Sccunda mit dieser Quitung annimmt.

4) I.. 14. 15. Q Oo soliitionilius. (8. 43.)

5) Die NamenSuntcrschrift ist besonders wichtig bei Wechselnan den Inhaber, und mit Blancoindofsament, um bei Unrichtig-keiten die Person des Empfängers ausweisen zu können.

6) I-. 18. 0. cls lesti5u8 (4. 20.). Gestcrding im Ar-chiv für die civilistische Praxis. Bd. 4. No. IV. TreitschkeEncyclopädie. Bd. 2. S. 807811.

7) Hamburger W.O. Art. 44.

8) Bender W.N. Bd. 1. 8. 354. No. 5.

9) Q 24. O. äs prokatiouibu8. (22. 3.)