Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Zahlung.

luug leisten müssen^). 3. Wirkung der Zahlung.Wenn der Trassat die Wechsclsummc, wie ihm aufgctra-gen, gezahlt hat, so hat er das Recht auf die Deckung,und der Zweck der Tratte ist erreicht. Die Tratte hatnicht als Summcnvcrsprechcn, sondern als Zahlungsauf-trag, also nicht als Wechsel, sondern als Anweisung Be-deutung gehabt.

8. 193.

Avis.

Avis. Avisbrief. Bericht *). Sp.ieeio ^). 1. Der

Trassant hat ein Interesse, dafür zu sorgen, daß derTrassat acccptire und zahle, damit nicht als Folge dermangelnden Honorirung der Negreßanspruch entstehen könne.Es steht in seinem Belieben, wie er dafür sorgen will,er thut es regelmäßig dadurch, daß er für eine dem Tras-

10) Z. B. die Qnitung steht auf einer Alongc, und diesewird abgeschnitten, oder steht auf einem Duplicat; selbst der Ab-lauf des Verfalltages schützt nicht, namentlich nicht bei Sicht-wechseln.

1) Von den Wechselordnungen handelt über den Avis amvollständigsten das badische Handelsrecht. Satz 117 a117 I.ll.ieoiu8 exerciimio IX. sectio I. cls lileris avisoriw. Wen-der W.N. Bd. 1. 8. 325. 326. S. 339350. Pvhls W.N.Vd. 1. 8. 249. S. 140146. Daniels W.N. 8- 48. S.208212. Besonders Treitschke Encyclopädie. Vd. 1. S.138-149.

2) Lpacclinim oder 8p>accio bezeichnet überhaupt einen Avis-brief, also auch einen Avisbrief bei Mcßwechscln (sogenanntenNcgnlärwechseln), also auch einen Gcsammtavis über mehrereTratten. IIicein 8 oxere. IX. 86ct. I. h. 2. Wender W.N»Bd. 1. 8. 326. S. 347. 348. Daniels W.R. S. 208. 209.Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 462.