Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 103. Avis.

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säten genügende Deckung sorgt, und daß er diesem einenbesondern Avisbrief einsendet. Eine Verpflichtung, zudecken oder zu avisiern, hat er nicht, weder aus demWcchselschluß, noch aus dem Wechsclvertrag. Sie kannaber in dem Wcchselschluß besonders beredet seyn. 2. Indem Avisbrief, diesem separaten Schreiben giebt er dctail-lirtcr, als es in dem Wechsel geschehen ist, dem Trassatendie Nachrichten hinsichtlich der Tratte, welche diesen intercs-sircn können. Der Zweck geht häufig nur dahin, denTrassaten zur Zahlung und zur Acceptatiou, zu bcivcn inGcmäßheit des Tratteninhalts zu bewegen, daher insbe-sondere daS Deckungsverhältniß ihm vorschlagsweise anzu-geben^); es kann und sollte aber auch stets der Avis zurEntdeckung, mithin auch zur Vorbeugung von Verfälschungund Nachmachen des Wechsels, also insofern als War-nuugsbricf, benutzt werden ^). 3. Der Trassant versen-

det den Avis auf seine Kosten ^); die Verbindlichkeit desWechselnehmers zur Versendung desselben muß von diesemübernommen werden. Diese Übernahme liegt, wenn nichtdie Umstände dagegen sind, in der Übernahme des Avis-

3) DaS Gegentheil wird wohl behauptet, auch mit Beziehungauf den Ooclo <le coinmerco. ^.rt. 115117. Vgl. aber Heiscund Cropp Abhandlungen. Vd. 2. S. 30. 31. S. 370. Note52. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 328332.

4) Vorzüglich wichtig bei Wechseln für fremde Rechnung, beiwelchen zwei Avisbriefe vorzukommen Pflegen. Treitschke En-cyclopädie. Bd. 1. S. 138. 139.

5) Danach sollte der Avis selbst vorsichtiger abgefaßt werden,als häufig geschieht, besonders wenn er nicht vom Trassantenversandt wird, damit er selbst schwerer zu verfälschen oder nach-zumachen ist. Vgl. Wender W.N. 8. 325. No. 2. 0. No. 4.und 8- 320. Note k.

6) So verstehe Bend er W.N. Bd. 1. 8. 320. S. 346.