Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Zahlung.

bricfes, und wird dann oft in dem Wechsel bemerkt, z. B.durch die Clauseln: laut übergebencn, ausgeliefer-ten, behändigten Avis. 4. Der Trassat ist in derTratte so beauftragt, wie diese begeben ist, also wie esder übereinstimmende Wille des Trassanten und seines Wech-selnehmers ist. Es ist aber lediglich der Anftrag, also derWille des Trassanten, auf welchem, wenn der Trassatzahlt, sein Recht auf Deckung beruht, und dieser Auftragkann in einem Avisbrief genauer oder anders, als in derTratte, bestimmt seyn. Daher darf der Trassat nicht über-sehen, ob der Auftrag in der Tratte auch dahin geht, daßer, bevor er zahle, einen Avis abwarte. Dieß drückt dieClausel aus: und stellen es in Rechnung laut Bericht,im Gegensatz der Clausel: ohne Bericht, und der Clan-scl: laut oder ohne Bericht. Der Trassat muß, wennanders avisirt als trasstrt ist, nicht trasstrtermaaßcn, son-dern avistrtermaaßcn die Zahlung dem Präscntanten derTratte anbieten. 5. Durch bejahende Beantwortung desAvisbriefes kann der Trassat den Zahlungsauftrag deinTrassanten gegenüber früher übernehmen, als durch dieAcceptation der Tratte.

8. 194.

Die Deckung.

1. Trassant und Trassat. Wenn der in derTratte angetragene Zahlungsauftrag vom Trassaten über-nommen ist, besteht ein Vertrag, nämlich ein Mandats-vertrag ^ zwischen dem Trassanten und Trassaten. Einen

1) So auch Daniels W.R. S. 162100. 228231.Trcitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 472480. A. M. ist ausleicht zu widerlegenden Gründen Vender. Bd. 1. S. 236.