§. 104. Die Deckung.
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solchen enthält daher eine acceptirte Tratte. Dieser Man-datsvertrag ist kein Wechselvcrtrag. Es ist ein Mandats-vertrag, auch wenn durch Vermittelung der Tratte ein an-derweitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Trassanten undTrassaten in Erfüllung gesetzt oder begründet werden sollte,z. B. eine Schenkung, ein Darlehn, eine Zahlung. DerTrassat ist verpflichtet, den übernommenen Zahlungsauf-trag auszuführen, widrigenfalls er dem Trassanten fürdas Interesse haftet, und berechtigt, Schadloshaltung (De-ckung) zu fordern. II. Deckung. 1. Dieses Recht gehtauf Capital, Zinsen, Kosten, und sonstige Forderung,wohin namentlich die versprochene oder herkömmliche Pro-vision^), meistens ^ oder Procent der Wechselsummegehört. Gegen die Deckung hat der Trassat die Tratteauszuliefern. 2. Die Deckung ist verschieden. Danacherhält die Zahlung, das Accept, das Trassircn verschiedeneNamen ^). 3. Das Recht auf die Deckung kann er nach
2) Pöhls W.R. Bd. 1. S. 275. Treitschke Encyclo-pädie. Bd. 2. S. 207—290.
3) I. Die Zahlung ist 1. Zahlung ohne Credit , kreditloseZahlung, gedeckte Zahlung. Die Deckung ist entwederdurch eine Schuld, oder baaren Fonds, oder diesen vertretendenCreditfondö, gegeben; 2. (reine) Crcditzahlung; 3. gesi-cherte Creditzahlung, gedeckte Creditzahlung. II. Das Ac-cept ist ein gedecktes Accept, ein Crcditaccept, ein ge-decktes Creditaccept. Die beiden letztem Arten der Zah-lung und des Accepteö sind im Gegensatz von der erstem Art:ungedeckte Zahlung, oder ungedecktes Accept (Blancoaccept, äckecouvert). III. Trassirt wird danach 1. auf Deckung,und zwar auf Schuld, oder auf baaren Fonds; 2. aufCredit ; 3. auf gedeckten Credit. Das Genauere derdurch diese Stichworte angedeuteten Verhältnisse ist bereits obenVd. 1. 8- 137—140. erörtert worden.
THLl's Handelsrecht. 2r Dd.
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