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Die Zahlung.
Umständen durch Einrede oder Klage geltend machen. DieEinrede ist durch die Voraussetzungen der Compcnsationoder der Rctention bedingt. Wo das Retcntionsrecht we-der durch Vertrag, noch durch das gemeine Recht demTrassaten zusteht, kommt ihm, insbesondere wenn er Ver-kaufskommissionär oder Spediteur ist, das Particularrcchtzu Hülfe 4. Die Art der Deckung erhellt nicht ausder altherkömmlichen Formel in den Wechseln: „ und stel-len es auf Rechnung" denn diese sagt nur, daß derTrassant mit dem Trassaten, wenn er gezahlt habe, sichberechnen werde , wohl aber häufig aus dem Avisbrief.Der Satz: die Acceptation begründe die Vermuthung, daßder Trassat, also der Acceptant, bereits gedeckt sck^), istzu verwerfen, er mag aufgestellt werden für das Verhält-niß zwischen dem Trassanten und dem Acceptanten ^), woer ohne allen Rechtsgrund ist, oder für das Verhältnißzwischen dem Wechselinhaber und dein Acceptanten , woer nichtssagend ist, weil der Acceptant nur aus dem Ac-ccpt, nicht aus der Deckung haftet, ihm also der die Ver-muthung zerstörende Gegenbeweis nutzlos seyn würde
4) Vgl. Trc itsch ke Encyclopädie. Bd. 1. S. 223—228.
5) Blisch Darstellung. Bd. 1. S. 106.
6) Hcise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 29. 30.
7) Von dem Satz des Ooüo cle coiuinerco. ^I't. 117.
4, 'acceptaliou Sli^o8e la ^rovmiou handelt weitläustig EinertW.R. S. 234—249.
8) So Mittermaier. eü. IV. K. 235a. Note 8. 11. 12.
9) So Wender W.R. Bd. 1. §. 328. No. 5. lit. d., sichselbst freilich widersprechend tz.341. No. 3. S. 443. §.344. No. 1.
10) Ebenso wenig ist der Satz zuzugeben, welchen Einert
5. 343. aufstellt: die Acceptation sei ein Zeichen, daß gewisseVerhältnisse mit dem Trassanten oder mit dem Dritten, für des-