Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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147
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Z. 105. Wechsel für fremde Rechnung. 147

5. Die Klage des Trassaten auf die Deckung ist nicht eineWechselklage. Zwar hat der Trassant seine Handschriftauf den Wechsel gesetzt, und durch die Ertheilung desZahlungsauftrages auf dem Wechsel implicite, also auchauf dem Wechsel, erklärt, wegen der Deckung zu haften;allein sein Versprechen ist kein Summenversprechen").Eine Wechselklage bekommt er auch nicht dadurch, daß erden Wechsel auf sich indosstren läßt ^). 6. Verpflichtet

zur Deckung, zur Schadloshaltung des Trassaten ist derTrassant. Die Tratte gilt zunächst für Rechnung desTrassanten gezogen, weil jeder Vertrag an und für sichfür Rechnung des Contrahenten geschlossen gilt. Es kannaber bedungen seyn, daß die Tratte nicht für Rechnungdes Trassanten, sondern eines Andern, nicht für eigeneRechnung, sondern für fremde Rechnung gezogen sei.

8. 195.

Wechsel für fremde Rechnung.

Eine Tratte ist gezogen entweder für eigene Rechnung(des Trassanten), oder für fremde Rechnung, oder füreigene und fremde Rechnung. 1. Tratten für fremdeRechnung H. Sie sind gezogen für Rechnung einesDritten, d. h. eines Andern, als des Trassanten. Dieser

sen Rechnung trassirt ist, in Ordnung sind. Und was für Ver-hältnisse sollen das eigentlich seyn?

11) Der Grund wird immer anders gestellt, gewöhnlich so:Das Wechselgcschäst hat durch die Zahlung seine Endschaft er-reicht, überdieß hat der Trassat kein Recht auf unverzüglichenErsatz. Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. Abh.I. 8. 12. 13. Daniels W.R. S. 274. 275.

12) Vgl. den folgenden 8. 195.

1) Über Wechsel für fremde Rechnung: Busch Darstellung. Bd.1. S. 96. 97. (dazu vergl. Bd. 2. S. 183 196.) Bd. 1.S. 110. §. 36. S. 120. Daniels W.R. 8-82. S. 3l6

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