148
Die Zahlung.
Dritte wird in der Tratte gewöhnlich nur mit den An-fangsbuchstaben seines Namens oder seiner Firma bezeichnet(und stellen es auf Rechnung des Herrn I. K.), zuweilen,aber selten, vollständig genannt. Der Avisbrief berichtetdem Trassaten das Genauere. Für das Recht desWechselnehmers aus der Tratte, dem Accept, dem Indos-sament, dem Aval, ist das Deckungsverhältniß gleichgültig,also gleichgültig, ob die Tratte für eigene oder für fremdeRechnung gezogen ist. Für die Deckung haftet dem Tras-saten der Trassant nicht, weil er sich dagegen ver-wahrt hat. Daher auch nicht subsiviär^). Der Drittehaftet ihm, wenn die Tratte für seine Rechnung mit sei-nem Willen gezogen ist. Ist dieß der Fall, so steht erin einem Mandatsvertrage mit dem Trassanten, daher derName: Commisstonstratte, und auch häufig mit dem Tras-saten, dem er seinerseits regelmäßig auch einen Avisbriefsendet. Der einseitige und zweiseitige Grund, welcherüberdieß diesen Mandatsverhältnisscn unterliegt, oder sieweiter bestimmt, kann der verschiedensten Art seyn. DerDritte kann auch der Trattcnnchmer selber seyn, welcherz. B. das Accept seines Schuldners haben will. Die indem Indossament liegende Tratte ist, wenn die Tratte,auf welcher es steht, acccptirt ist, eine für eigene Rech-nung des Indossanten, sonst eine für fremde Rechnung,nämlich für Rechnung desjenigen, für dessen Rechnungdie Tratte geht, gezogene Tratte. 2. Tratten füreigene und fremde Rechnung nach der Wahl desTrassaten. Eine solche Tratte ist selten schon ursprünglich
32t. Heise und Cropp Abhandlungen. Vd. 2. S. 41 — 43.S. 383 — 392. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 411.412. 480 — 483. 506 — 508. Liebe Entwurf S. 68 — 70.
2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 222. 223.