K. 195. Wechsel für fremde Rechnung. 149
auch für fremde Rechnung gezogen, sondern meistens ist erstspäter der Antrag gestellt, für Rechnung eines Dritten dieTratte zu honorircn. Dieser Dritte ist nicht selten ein Indossant.Der Antrag wird entweder von dem Dritten, oder voneinem Andern, welcher auch der Trassant seyn kann, demTrassaten gemacht. Und entweder nur in einem Avisbriefe,oder auch auf der Tratte verzeichnet, auf welcher der Dritteentweder mit seinem Namen bezeichnet, oder nur mit denAnfangsbuchstaben seines Namens angedeutet wird. Die ge-wöhnliche Formel ist: Nötigenfalls für meine Rechnung. I.K. — Nötigenfalls für Rechnung des Herrn I. K. DiesesNechtsinstitut kann man, weil es eine Nothadresse genanntwird, aber unpassend, eine unechte Nothadresse nen-nen o). Bei einer Tratte mit einer unechten Nothadresse istkeine Nothadresse und kein Nothadressat, sondern nur die eineAdresse des Trassaten, also nur dieser eine Adressat da. DenNothadressanten (den Antragsteller) verschweigt der Wechselgänzlich, denjenigen, für dessen Rechnung der Antrag geht,deutet er nur an, benennt ihn nicht. In der unechten Noth-adresse liegt keine neue Tratte, nur ein neuer Dcckungs-verpflichteter tritt zu der Tratte hinzu, welche im Übri-gen dieselbe bleibt. Es liegt nur eine Tratte H, aber fürRechnung Mehrerer gezogen, vor ^). Die Form des Ac-
3) Vergl. unten §. Nothadresse.
4) Mit einer solchen Tratte für eigene und fremde Rechnungist nicht zu verwechseln eine von zwei Personen alö Mittraffantenunterschriebene Tratte, auf einem solchen Papier stehen zweiTratten, jede für eigene Rechnung gezogen.
5) Dieses kann auch noch so vorkommen, daß eine Trattenicht für eigene und fremde, sondern für mehrfache fremdeRechnung geht. So wenn einer für fremde Rechnung gezogenenTratte eine unechte Nothadresse für Rechnung eines Andern,welcher nicht der Trassant ist, beigefügt ist.