Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Zahlung.

cepteö anlangend, so bezeichnet der Trassat, wenn er nichtso acceptirt, wie trassirt, sondern wie nothadressirt ist, die-ses durch einen Zusatz, wie durch soprn protesto oder 8.

3. Gegen einen Andern, als den Trassanten

oder den Dritten, für dessen Rechnung die Tratte gezogenist, hat der Trassat, wenn er die Tratte trassirtermaaßcn(nicht also intcrvenircnd) zahlt, das Recht auf Deckungnicht, und gegen sie hat er für dieses Recht keine Wech-selklage. Daß er sie auf sich indossiren läßt, also auchJndossatar wird, ändert hieran nichts. Denn das Rechtdes Jndossatars, wenn auch gegen alle Vorwärmer zu-stehend, geht auf die Regreßsumme und setzt die Nicht-zahlung der Wechselsumme voraus, während das Rechtauf Deckung auf der Zahlung der Wechselsumme, alsodarauf, daß das Regreßrecht nicht eristirt, beruht.

8 . 106 .

Die Wechselreiterei.

Wechselreiterei Z. Wer Credit hat und Geld braucht,kann sich dieses verschaffen durch Wechselreiterei. Er trassirtauf Credit für baare Valuta, und macht die Deckungdem Trassaten durch die Valuta einer neuen Tratte,welche entweder er zieht oder dieser Trassat zieht. DerWechselreiter verschafft sich also das Geld durch eine Tratte,und die dauernde Benutzung desselben durch eine neue Tratteoder mehrere neue Tratten. Man kann daher die Grund-tratte und die Deckungstratten unterscheiden. DieWechselreiterei ist nur dann unehrlich, wenn dem Credit,der dabei benutzt wird, keine Creditwürdigkeit unterliegt,

1) Am besten, mit Beispielen und Coursberechnungen BuschDarstellung. Vd. 1. S. 8386. Bd. 2. S. 155- 163. 166.167. Ein anderes Beispiel hat Bleib treu Handelswiffenschaft.