Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 190. Die Wechselreiterei.

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und bcnachtheiligcnd, wenn sie, entdeckt, kreditlos macht,oder wenn sie kostspielig wird. Sie ist also nicht anund für sich, sondern nur unter Umständen verwerflich.Juristisch hat sie nichts Besonderes. Betrieben kann sieso werden, daß entweder nur der Wechsclreiter um sieweiß, oder mit Hülfe eines Wissenden, oder mit Hülfemehrerer Mitwissenden. Mancher ist ein Helfer, ohne eszu wissen. Es giebt drei Verfahrungsarten. 1. ErsteArt. Der Wechselreiter trassirt auf Credit und begiebtdie Tratte gegen baare Valuta. Also er zieht und be-zieht die Grundtratte. Nun hat er das Geld. Bevordie Deckung für diese Grundtratte fällig wird, begiebt cr-eme neue Credittratte gegen eine Valuta, welche dienlichist, diese Deckung zu beschaffen. Will oder kann er dieDeckung dieser zweiten Tratte nicht aus seinem Vermö-gen bestreitcn, so kann er, bevor diese Deckung fälligwird, eine dritte Tratte begeben, um sie mit der Valuta,die er für diese erhält, zu beschaffen, und kann so miteiner vierten, fünften, und mit weiteren Tratten in derWechselreiterei fortfahren. 2. Zweite Art. Der Wcch-selreiter zieht und begiebt die Grundtratte. Also zieht aufCredit und giebt ab gegen Baares. Nun hat er dasGeld. Bevor die Deckung für die Grundtratte fälligwird, trassirt auf ihn der Trassat, und begiebt diese neueTratte gegen eine Valuta, welche zu jener Deckung aus-reicht. Diese zweite Tratte ist gedeckt, denn sie ist aufSchuld gezogen. Der Trassat, der Wechsclrcitcr, welcherdiese Tratte zu zahlen hat, kann nun in der Wechselrei-terei fortfahren, indem er wiederum eine Tratte auf sei-nen Helfer abgiebt, um mit der für sie erhaltenen Va-luta die Zahlung der Wechselsummc zu bestreitcn, unddiesen auffordert, für die ihm gebührende Deckung wieder-