Z.197. Übernahme des Zahlungsauftr. Das Wechselverspr. 155
2. ein Summenvcrsprcchcn, also ein Wechselversprcchen.Es ist daher zu unterscheiden die Acceptation als Über-nahme des Zahlungsauftrages, und die Acceptation alsWechselvcrsprechen. Der Acceptation geht vorauf die Prä-sentation zur Acceptation. Die Acceptation ist ein Recht,zuweilen eine Verpflichtung des Trassaten. Für das Wech-selvcrsprcchen ist zu unterscheiden die Form des Acceptes,und die Form des Acceptationsvertragcs, so wie fernerdie Natur und der Inhalt des Acceptationsvertragcs. End-lich ist bedeutend die Wirkung der Acceptation.
8. 198.
Übernahme des Zahlungsauftrages. Das Wechselvcrsprechen.
I. Die Acceptation enthält, außer dem Wechselverspre-chen, die Übernahme des Zahlungsauftrages ').Sie ist ein wörtliches Ja des Trassaten auf den ihm vomTrassanten ertheilten, in dessen Namen vom Wechselnehmerüberbrachten Zahlungsauftrag. Die Acceptation ist eineÜbernahme des Zahlungsauftrages, zunächst dem Tras-santen gegenüber, sodann auch dem Wechselnehmer
1) Gänzlich anderer Meinung ist Ein ert W.R. Er be-hauptet, daß in der Tratte nie ein Mandat des Trassanten anden Trassaten liege, sondern daß dieses im Avisbrief enthaltensei (S. 93. 94.), daß die Acceptation keine Verbindlichkeit zwi-schen dem Trassanten und dem Trassaten begründe (S.153. 8.34.bis S. 154. Z. 2 und S. 155. Z. 3. bis Z. 18). Die fürdiese Behauptung geltend gemachten Gründe sind nicht beweisend;man bedenke auch, daß oft gar kein Avis vorkommt, ferner dieFormeln: ohne Bericht, und: laut oder ohne Bericht; die Be-hauptung ist nicht weiter durchgeführt, was auch ohne Inkonse-quenz nicht möglich ist; auch widerspricht ihr S. 231. Z. 8. v.u. bis S. 232. Z. 5. und S. 342. Z. 23—31. und S. 343.Z. 20-24.