156
Die Acceptation.
gegenüber. 1. Dem Trassanten gegenüber. Die Acceptationbegründet einen Mandatsvertrag zwischen dem Trassantenund Trassaten. Aus derselben hat der Trassant ein Recht ge-gen den Trassaten, daß er den nun übernommenen Auftragausführe, und ist dieses nicht geschehen, auf das Interesse.Aus derselben ist auch der Trassat gegen den Trassanten be-rechtigt. Übrigens liegt in der Acceptation zuweilen eine wie-derholte Übernahme des Zahlungsauftrages, wenn diesernämlich bereits früher übernommen worden ist, wie durchbejahende Beantwortung des Avisbriefes. Aber der Man-datSvertrag, auf gerade diese Tratte geschlossen, wirdam leichtesten bewiesen durch die Acceptation. 2. Auchdem Wechselnehmer gegenüber ist die Acceptation eine Über-nahme des Zahlungsauftrages. Das heißt, der Acccp-tant verspricht diesem nicht schlechtweg, sondern wenn undwie ihm vom Trassanten aufgetragen sei, also mit Her-anziehung der Übernahme des Zahlungsauftrages in dasWechselvcrsprechcn. II. Die Acceptation enthält, außer derÜbernahme des Zahlungsauftrages, ein Wechsel ver-sprechen. Also ein Summenversprechen, also einenWechselvcrtrag. Auf diesen deutet recht eigentlich daSWort: Acccpt, Wechselaccept ^). Das Summenverspre-chcn giebt der acceptirende Trassat dem Wechselnehmer.Dieser hat aus der Acceptation ein eigenes Recht aufdie Zahlung. Insofern kann man die Acceptation einselbstständigcs Versprechen des Trassaten nennen ^). DasAccept, da es ein Summenversprechen ist, ist unabhängigvon dem Deckungsverhältniß und dem Valntaverhältniß.
2) Eö wird aber auch für die Acceptation überhaupt gebraucht.
3) Nur nicht in so fern, als verspräche der Acccptant un-abhängig von dem Auftrag, also namentlich von dem Daseyndes Auftrages.