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Die Acceptation.
tcn und sie muß dann, die Wechselordnungen zerfallenhier in zwei und nicht mehr Classen, entweder sobaldals möglich, oder entweder zu oder binnen einer fest be-stimmten Zeit, welche in den Wechselordnungen verschie-den, oft mit Unterscheidungen, bestimmt ist, geschehen^).Eine andere, schwankende Zeitbestimmung, welche zu Zwei-fel und Streit über die Rechtzeitigkeit der PräsentationAnlaß geben kann, ist mit dem Geiste des Wcchselrcchts,das überall pünktliche Erfüllung aller Verbindlichkeiten ver-langt, und daher auch die Zeit der Erfüllung bei allenpräcise bestimmt, unvereinbar. Danach sind die Wechsel-ordnungen zu verstehen Wenn der Tag, an welchem
6) Nicht nur bei Sichtwechscln (Daniels W.R. S. 204—206), damit der Trassant und die Vorwärmer nicht zu langeüber das Schicksal des Wechsels in Ungewißheit bleiben, undder Trassat, der zur Zahlung bereit ist, diese endlich leistenkönne, sondern auch bei anders fälligen Wechseln.
7) Sobald als möglich (sogleich, sofort, unverzüglich, ohne
Verzug, ungesäumt, mit erster, nächster, Post, mit erster oderzweiter Post); sobald der Wechsel am Zahlungsort angekommenist; 14, 15, 30, 40, 60 Tage, 6, 8, 18 Monate, 1 Jahr, 2Jahre a cksto. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. —97.
S. 617-619. 623—633.
8) Die bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 619. ange-führten sechs Wechselordnungen, nach welchen zwar nicht sofor-tige, aber doch baldige Einsendung zum Accept erfordert werde,die frankfurter, Hamburger, leipziger, österreichische, preußische,würtcmbergische, sind mißverstanden. Die frankfurter K. 27:„Die .... Wechselbriefe ist derjenige, der solche eingehandelt,sogleich zur Acceptation zu senden nicht verbunden, essey dann, daß der Abgeber sich solches ausdrücklich auSbedinge,welchenfallS derjenige, so den Brief nimmt, solche Bedingungzu erfüllen und die Acceptation gleich zu suchen schuldig ist, . . . ."verneint nicht das eine Wort: sogleich, sondern den ganzen Pas-