8. 199. Die Präsentation zur Acceptation. 159
die Präsentation zur Acceptation beschafft werden muß, ein
sus: sogleich zur Acceptation zu senden, und ist dahin zu ver-stehen, daß der Inhaber überhaupt nicht verpflichtet sey, denWechsel zur Acceptation zu senden. Dafür spricht die Grundan-sicht der Wcchsclgesctzgcbung, welche bei der Frage über dieseVerpflichtung entweder das Interesse des Wechselnehmers imAuge hat, wo sie dann es seinem Ermessen anheim giebt, ob erdie Präsentation vornehmen will, oder nicht, oder des Wechsel-gebers, wo cS dann aber nicht genügt, nur die Verpflichtungauszusprechen, sondern auch eine genau und nicht schwankend be-stimmte Zeit der Präsentation festgesetzt werden muß, damit dieDurchführung der Regreßklage nicht in den meisten Fällen wegenmangelnder Liquidität unmöglich wird. Danach theilen sich dieWechselordnungen hinsichtlich dieser Präsentation in zwei Classen:die eine enthebt den Wechselnehmer aller Verbindlichkeit, die Ae-ceptation zu beschaffen, die andere verpflichtet ihn, die Präsen-tation zu einer fest bestimmten Zeit, durch welche mehrcntheilseine sofortige Präsentation vorgeschrieben ist, vorzunehmen. Ent-hebt eine Wechselordnung der sofortigen Präsentation, ohne dieZeit der Präsentation anderweitig zu siriren, so will sie zu die-ser gar nicht verpflichten. Weitere Gründe für diese Meinungder frankfurter Wechselordnung liegen in dieser selbst, in derübrigen Fassung, und in dem Gedankengang des 8- 27. Auchein von der Handelskammer zu Frankfurt ertheiltes Gutachtenvom Jahr 1833. erklärte diesen 8- dahin, daß der Wechselnehmer,in Ermangelung einer ihm deshalb gemachten Bedingung, keines-wegs zur Besorgung der Acceptation verbunden sei, und bemerkte,daß damit auch die in Frankfurt allgemein herrschende Üsanccübereinstimme. Das göttinger Spruchcollegium verwarf daher inSachen W. contra L. den einem Negrcßansprnch Mangel Zah-lung vom Indossanten entgegengestellten Einwand, daß der Jn-dossatar die Tratten nicht zuvor zur Acceptation versandt habe,welcher nach dem frankfurter Recht zu prüfen war. Die andernfünf Wechselrechte verlangen sämmtlich die Versendung nur so,daß der Wechsel am Verfalltag kann cincassirt werden, reden alsonur von der Zeit der Präsentation zur Zahlung, und schreiben