Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Acceptation.

Feiertag ist so gilt das oben bei der Präsentation zurZahlung Bemerktes. 2. Ohne bestimmte Vor-schrift des Partikular rechts ist der Remittent nichtverpflichtet, den Wechsel zur Acceptation zu präsentiernder Wechsel mag Tag-, Dato-, Sicht-, oder Usowechselseyn, auch nicht wenn der Wechsel bereits am Zahlungs-ort angekommen ist. Dafür ist das freilich kein Grund,daß der Remittent, Wechselnehmer, in der freien Benutzung,besonders der Übertragung des Wechsels nicht gehin-dert werden dürfe, denn das fragt sich eben. DerGrund ist aber dieser. Des Wechselnehmers Verpflich-

cine vorherige Präsentation zum Accept gar nicht vor. Interes-sant zur Erklärung der frankfurter Wechselordnung ist die Fas-sung der österreichischen Wechselordnung Art. 35:die Wechsel-briefe ... soll man nicht schuldig seyn, sofort... an denOrt, wohin solche lauten, zu schicken, sondern.... es ist ge-nug, wann solche nur bei dem stipulirten Verfalltag am tractirtenOrt zur Präsentation kommen, und die Zahlung gefordert.... wird."

9) Vgl. besonders hinsichtlich der Wechselordnungen Tr ei tschkeEncyclopädie Bd. 2. S. 97 101.

10) Eine andere Meinung geht dahin: Wenn der Tag einFeiertag des Wechselnehmers ist, so ist es seinem Gewissen zuüberlassen, ob er die Präsentation durch einen Andern beschaffenwill, er ist also berechtigt zu präsentircn, verpflichtet dazu kanner nicht erachtet werden. Ist eine Firma zur Präsentation ver-pflichtet, welche mehrere Gesellschafter mit verschiedenen Feierta-gen hat (Juden und Christen, Catholiken und Protestanten), dannsind die Gesellschafter, da sie solidarisch handeln können, viel-leicht nicht sämmtlich verhindert, und daher kann das Aufschiebender Präsentation der Firma präsudicircn. Cropp Gutachten.S. 40-49.

11) Mit diesem Resultat ist einverstanden Eincrt W.R. S.161. Z. 5. v. n. bis S. 162. Z. 5. v. u., S. 186. Z. 1. v. u.bis S. 187. Z. 15. S. 203. Z. 19. bis zu Ende der Seite.