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tung kann sich nur nach dem Inhalt des in der Tratteenthaltenen Auftrages bestimmen, dieser geht aber nurauf Zahlung, nicht auf Acceptircn. Der Begebungsver-trag enthält kein Versprechen für den Fall der Nicht-acceptation, mithin kann die Präsentation, um das Ac-cept zu erwirken, nicht zu den Verpflichtungen, richtigerBedingungen des Wechselnehmers gehören. Von diesemResultat ist um so weniger abzugehen, weil die Lage desWechselnehmers, dem ein acceptirter Wechsel abhandenkommt, gefahrvoller ist; weil die Präsentation zum Ac-cept ein Mißtrauen in den Credit des Trassanten oderdie Redlichkeit des Trassaten zeigt; weil sie dem Trassan-ten nicht nützt, sondern durch den nun möglichen RegreßMangel Annahme eher lästig wird; selbst wenn gemein-rechtlich, oder wo particularrcchtlich dem Trassanten eineWechsclklage gegen den Acceptanten zusteht, ist doch derWechselnehmer nicht verpflichtet, sein Interesse dem desTrassanten soweit nachzusetzen, daß er diesem positive Vor-theile zu verschaffen sucht, zumal da deren Realisirung denFall voraussetzt, guom nolü8 68t 8upx>onor6, daß derTrassat zwar acccptiren, aber sein Accept nicht honorircnwerde. Der Wechselnehmer darf also, wie es sein In-teresse erheischt, die Präsentation beschaffen oder unterlassen.
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Recht und Verbindlichkeit zu acceptircn.
I. Der Trassat darf acceptircn. Die Acceptation istzwar nach den Worten der Tratte eine Überschreitung desnur auf Zahlung lautenden Auftrages, aber der eigenthüm-liche Geschäftsverkehr crgicbt als Meinung des Trassanten,daß der Trassat zahlen solle, und, wenn es verlangt
Thvl's Handclsrecht. 2r Dd. 11