Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
161
Einzelbild herunterladen
 

Z. 200. Recht und Verbindlichkeit zu acceptircn. 161

tung kann sich nur nach dem Inhalt des in der Tratteenthaltenen Auftrages bestimmen, dieser geht aber nurauf Zahlung, nicht auf Acceptircn. Der Begebungsver-trag enthält kein Versprechen für den Fall der Nicht-acceptation, mithin kann die Präsentation, um das Ac-cept zu erwirken, nicht zu den Verpflichtungen, richtigerBedingungen des Wechselnehmers gehören. Von diesemResultat ist um so weniger abzugehen, weil die Lage desWechselnehmers, dem ein acceptirter Wechsel abhandenkommt, gefahrvoller ist; weil die Präsentation zum Ac-cept ein Mißtrauen in den Credit des Trassanten oderdie Redlichkeit des Trassaten zeigt; weil sie dem Trassan-ten nicht nützt, sondern durch den nun möglichen RegreßMangel Annahme eher lästig wird; selbst wenn gemein-rechtlich, oder wo particularrcchtlich dem Trassanten eineWechsclklage gegen den Acceptanten zusteht, ist doch derWechselnehmer nicht verpflichtet, sein Interesse dem desTrassanten soweit nachzusetzen, daß er diesem positive Vor-theile zu verschaffen sucht, zumal da deren Realisirung denFall voraussetzt, guom nolü8 68t 8upx>onor6, daß derTrassat zwar acccptiren, aber sein Accept nicht honorircnwerde. Der Wechselnehmer darf also, wie es sein In-teresse erheischt, die Präsentation beschaffen oder unterlassen.

8 . 200 .

Recht und Verbindlichkeit zu acceptircn.

I. Der Trassat darf acceptircn. Die Acceptation istzwar nach den Worten der Tratte eine Überschreitung desnur auf Zahlung lautenden Auftrages, aber der eigenthüm-liche Geschäftsverkehr crgicbt als Meinung des Trassanten,daß der Trassat zahlen solle, und, wenn es verlangt

Thvl's Handclsrecht. 2r Dd. 11