Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Acceptation.

werde, versprechen dürfe II. Verpflichtet zu ac-ccptiren ist der Trassat, er möchte denn die Acceptationversprochen haben, nicht. 1. Das Versprechen, accepti-ren zu wollen, kann der Trassat dem Trassanten oderdem Wechselnehmer gegeben haben. Er ist aus demselbenzur Acceptation, und im Entstehungsfall zur Leistung desInteresse, aber nicht nach Wechselrccht^, da der An-spruch erst aus einer Vorbercdnng des Wechsclvcrtrages,aus dem Wechsclschluß hervorgeht, verpflichtet. Das Ver-sprechen, schlechtweg gegeben, enthält keineswegs die Be-dingung: roI)U8 sio 8tantiI)U8 Wegen mangelnderDeckung kann der Trassat die Acceptation nur dann wei-gern, wenn er das Versprechen dem Trassanten, der füreigene Rechnung zog, gegeben hat, es ist die Einredenicht erfüllten Vertrages ^). Nicht aber, wenn er eseinem Trassanten, der für fremde Rechnung zog, oderdem Wechselnehmer gab, denn in beiden Fällen kann dasVersprechen, zu acceptkrcn, nicht weniger bindend seyn,als das, zu zahlen, nämlich die Acceptation 2. Istein Acceptationsversprechen nicht gegeben worden, so istder Trassat nicht verpflichtet zu acccptircn. Auch nicht a.wenn er Schuldner des Trassanten ist^), doch weichen

1) Vgl. oben Bd. 1. K. 123. und Hcise und Cropp Ab-handlungen. Bd. 2. S. 353357.

2) Anders Hamburger W.O. Art. 6. Vgl. das HamburgerStatut von 1603. Art. 5.

3) Die entgegenstehende Behauptung Wenders W.R. Bd.1. S. 433. 434. bedarf allerdings der Begründung.

4) Vgl. oben Bd. 1. Z. 116. Note 9.

5) Cropp Gutachten. S.73.

6) Wender W.R. Bd. 1. S. 427.428. Treitschke En-cyclopädie. Bd. 1. S. 52. 53.