Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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163
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§. 200. Recht und Verbindlichkeit zu acccptircn. 163

Particularrcchte ab; auch nicht d. wenn er Wechselschuld-ncr des Trassanten ist^), daher die Acccptation auch ei-nes Nückwcchscls freiwillig ist; auch nicht o. wenn es zwi-schen ihm und dem Trassanten fortwährend Gebrauch war,daß dieser seine Forderungen an ihn durch Wechsel ent-nahm ; auch folgt die Verpflichtung nicht ll. aus derAnnahme der Deckung, wenn nicht in dieser Annahmeein stillschweigendes Versprechen der Acccptation liegt; undnoch viel weniger o. aus dem bloßen Daseyn der Deckung.III. Der Trassat braucht, wenn er nicht acccptircn will,seine Gründe nie anzugeben ^). Selbst sich zu erklären,ob er acccptircn wolle, oder nicht, ist er nicht verpflich-tet ^), das heißt "), der Wechselinhaber kann die fehlendeErklärung nicht anders behandeln, als daß er eben dieAcccptation nicht hat. IV. Zeit der Acccptation. DieFrage: wann die Acccptation geschehen müsse? ist viel-sinnig. 1. Aus einem Acceptationsvcrsprcchen ohne clioskann sie statim verlangt werden. 2. Ohne ein solchesist sie freiwillig, muß aber, will der Trassat ganz sicher

7) Wender W.R. Bd. 1. S. 428. 429.

8) Dieß soll nach Pöhls W.N. Bd. 1. S. 221. rclcvircn.Allein aus diesem Umstand folgt nicht an sich die Verpflichtungzu acccptircn, sondern nur dann, wenn durch Hinzutreten andererUmstände ein stillschweigendes Acccptationövcrsprechen in ihm zufinden ist.

9) Anderer Ansicht aus verschiedene Weise: Wender W.N.Bd. 1. S. 447. IU. 0. Pöhls W.R. Bd. 1. S. 224. TrcitschkeEncyclopädie. Bd. 1. S. 110. 111.

10)Kann seyn, kann nicht seyn, kann doch seyn".

11) Diesen Zusammenhang übersieht Pöhls W.R. Bd. 1.S. 221, wenn er die Frage eine leere, müssige nennt.

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