Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 201. Form des Acceptes.

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chen ist, obgleich dem Ja das Wort Wechsel nicht beige-fügt ist, crgiebt sich von selbst daraus, daß unzweifel-haft ein Summenversprechen seyn soll, und ein solchesnur als ein Wechselversprechen gültig ist. Es genügt,genauer gefaßt, eine schriftliche Bejahung desTrassaten. Dieses Dreifache ist weiter zu erörtern.1. Die Bejahung. Das Aecept kann soweit in einerbeliebigen Form ^), das heißt in beliebigen Worten, welcheden Sinn der Bejahung haben, ausgedrückt (ausgestellt)werden. Gewöhnlich sind die Worte: angenommen, oder:aeceptirt, auch die Buchstaben: aoo. Es können auch an-dere Worte gewählt werden, welche im Zweifel gegenden Trassaten auszulegen sind, um nicht als nutzlos zugelten. Daher ist das Wort: gesehen, oder: viso, oder:vu^), oder: gut für ... ., so wie das bloße Aufsetzendes Namens auf die Tratte ohne weitere Erklärung ^)für ein Aecept zu nehmen. Daher enthält ein Buchstabekein Aecept ^). Die Stelle des Acceptes auf der Tratteist gleichgültig, gewöhnlich wird es unter die Adresse desTrassaten, oder quer über die Tratte geschrieben. 2. Eineschriftliche Bejahung. Das Aecept auf der Tratteist das gewöhnliche, bei Duplikaten auf einem Erem-

2) Preußisches L.N. §. 094. Die Vermcrkung der Annahmeist an keine Form gebunden.

3) Mit Ausnahme von Nachsichtwechseln, wenn das Wort:gesehen, visa, vu, datirt ist. Es bezeichnet dann nur die Sichtzur Zahlung.

4) 4.. 1. §. 4. O. ju88u (15. 4.)

5) Nicht nachzuahmen ist die cöthcnsche W.O. Art. 45:Eine Acccptation wird vor gültig und vollständig gehalten, wennder Acceptant nur die Feder deswegen ansetzet, und einen Buch-staben aus den Wechsel geschrieben hat." Auch deswegen?