Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
166
Einzelbild herunterladen
 

166

Die Acccptation.

plar. Es kann auch anf einer Wcchselcopie stehen.Die Copie einer Tratte kann der Trassat schlechtweg ac-ceptircn, doch läuft er dabei Gefahr^). Ohne Gefahracceptirt er mit der Clausel: ,/von dieser Copie acccptireich das Original." Dieß ist gemeinrechtlich gültig, undsi'ngulär ist der Satz: er könne nur zu Ehren eines Ori-ginalindossanten, oder bedingt dahin acceptiren, daß ervon dieser Eopie das Original auf erfolgte Vorzei-gung acceptiren werdet. Das Acccpt kann auch stehenin einer andern scparaten Urkunde ^), wie etwaeinem Briefe ^), nur muß erhellen, daß das Acccpt zudieser fraglichen Tratte gehört, also die letztere genau be-schrieben seyn, und daß hiemit das Acccpt, nicht ein blo-ßes Versprechen des Acceptcs da seyn soll. Viele Wech-selrechte verlangen schriftliche Acccptation auf dem Wech-sel^). Das Acccpt ist nothwendig ein schriftliches, esgiebt weder stillschweigende noch mündliche Wech-

6) Denn er muß gegen Auslieferung nur der Copie zahlen,kann aber seinen Anspruch aus Deckung gegen den Trassantennicht anders verfolgen, als wenn er diesem das Original auslie-fert, weil dieser sonst Regreß mit dem Original zu furchten hat.

7) Diesen Satz hat als gemeines Recht: Märtens Grund-riß. §. 90., und wie dieser wörtlich die hannoversche W.O. 8-18., welche Bend er W.N. Dd. t. S. 383. Note 6. totalentstellt.

8) Physische Cohärcnz verlangt mit Unrecht Wender W.N.Bd. 1. S. 386.

9) Wender W.N. Bd. 1. S. 385. Note e. 6. PöhlsW.N. Bd. 1. S. 233.

10) Hamburger W.O. Art. 18. Altcnburger W.O. Kap.H. 8- 4. Würtembcrger W.O. von 1759. IV. §. 10. Ooäs cko com. ^Vrt. 122. Hannoversche W.O. 8' 17-Dänische W.O. 8> 24.