8. 201. Form des Acceptes.
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sel, also auch nicht solche Accepte"). Einzelne Par-ticularrechte wissen von einer stillschweigenden und einermündlichen Acceptation. a. StillschweigendeAccep-tation"). Eine solche ist für den Wechselprotest ohnealle Bedeutung. Als eine solche kann das bloße Zurück-halten des Wechsels nicht gelten"), es verpflichtet aberzum Schadensersatz "). Nach manchen Particularrcchtengilt das Behalten über Nacht, schlechtweg oder nach vor-hergegangener Abforderung des Wechsels, für eine still-schweigende Acceptation"). In Mündliche Accepta-tion"). Eine solche kann nur dann eine wechsclrccht-lichc Verpflichtung erzeugen, wenn sie durch eine öffent-liche Urkunde beurkundet ist "). 3. Eine schriftliche Be-
jahung des Trassaten. Eine eigenhändige des Trassa-ten ist nicht nothwendig, es genügt die eines dazu be-rechtigten Jnstitors oder Mandatars, eines Prokuristen.Der Präscntant wird von diesem Nachweisung der Be-vollmächtigung, der Wechselprocura, verlangen, wenn die
11) Nach dem Neichsschluß von 1671. 8- 5. soll „die Ac-ccptation zur Verhütung vieler Irrung und weitläustiger Processeschriftlich geschehen, jedoch daß es wegen der mündlich acccptirtcnWcchsclbricfc bei den Rechten und Olsservanz sein Bewendenhabe". Er ist aber nicht publicirt worden.
12) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 92—05.
13) So auch österreichische W.O. Art. 10.
14) (locle cle commorce. 125.
15) Bremer W.O. von 1712. Art. 21. Hamburger W.O.von 1711. Art. 7. (Dazu Blisch Darstellung. Vd. 2. S.131. 132. und Trümmer im Archiv für das Handelsrecht. Bd.2. S. 153—157. Das Hamburger Statut von 1603. Art. 6.hat: drei Vvrsenzeiten). — Preußisches L.R. 8- 003.
10) Wender W.N. Bd. 1. S. 387-339.
17) So auch wcimarschc W.O. 8- 60.