Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
183
Einzelbild herunterladen
 

§. 207. Modifieirte Acccptation.

183

Tratte kann schlechtweg acccptirt werden, oder mit Hin-zufügung von Modifikationen. Danach ist die Accepta-tion entweder eine reine oder eine modifieirte (qualificirte),nämlich eine bedingte, betagte, domieilirte, theilweise odernoch anders ^ modifieirte. In der modificirten Aecepta-tion liegt wie in der reinen theils eine Übernahme desZahlungsauftrages , theils ein Accept, d. h. ein Wech-selversprechen an den Wechselnehmer. Von dem Aceeptist hier die Rede, und auch nur an dieses denken über-haupt oder zunächst die Wechselordnungen, wenn sie auchden Ausdruck Acccptation brauchen. I. Die Wechsel-ordnungen behandeln das modifieirte Accept verschieden,nran kann sie in drei Classen theilen, wobei darauf zuachten ist, ob die Wechselordnung nur die eine oder an-dere Modifikation meinet, oder alle Arten nennet odermeinet. 1. Die Modifikation soll als nicht vorhanden,also das Accept als ein reines angesehen werden ^). Hierwirv der Aceeptant, ungeachtet er das Accept überhauptablehnen durfte, weiter, als er wollte, verpflichtet. 2.Das modifieirte Accept soll als gar kein Accept gelten^).Hier wird der Aceeptant, ungeachtet er sich in etwas ver-pflichten wollte, gar nicht verpflichtet. Zn diese Classegehören auch diejenigen Wechselordnungen, welche schlecht-

1) Zum Beispiel:An mich selbst zu zahlen". TreitschkeEncyclopädie. Bd. 1. S. 108. 100.

2) Die Wirkungen dieser zwischen dem Trassanten und demTrassaten bestimmen sich nach allgemeinen Rcchtssätzen.

3) Leipziger W.O. §.8. Braunschwciger W.O. Art. 10. Gothaischc W.O. 8- 3. Frankfurter W.O. Art. 12.AltcnburgerW.O. Kap. II. 8.4. -- Ältere brcmcr W.O. Art. 10. 17.

4) Niederländische W.O. .-Lrt. 20. (wegen theilwciser Acee-ptation gehört dieser Art. aber zu No. 3.).