§. 207. Modifieirte Acccptation.
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Tratte kann schlechtweg acccptirt werden, oder mit Hin-zufügung von Modifikationen. Danach ist die Accepta-tion entweder eine reine oder eine modifieirte (qualificirte),nämlich eine bedingte, betagte, domieilirte, theilweise odernoch anders ^ modifieirte. In der modificirten Aecepta-tion liegt wie in der reinen theils eine Übernahme desZahlungsauftrages , theils ein Accept, d. h. ein Wech-selversprechen an den Wechselnehmer. Von dem Aceeptist hier die Rede, und auch nur an dieses denken über-haupt oder zunächst die Wechselordnungen, wenn sie auchden Ausdruck Acccptation brauchen. I. Die Wechsel-ordnungen behandeln das modifieirte Accept verschieden,nran kann sie in drei Classen theilen, wobei darauf zuachten ist, ob die Wechselordnung nur die eine oder an-dere Modifikation meinet, oder alle Arten nennet odermeinet. 1. Die Modifikation soll als nicht vorhanden,also das Accept als ein reines angesehen werden ^). Hierwirv der Aceeptant, ungeachtet er das Accept überhauptablehnen durfte, weiter, als er wollte, verpflichtet. 2.Das modifieirte Accept soll als gar kein Accept gelten^).Hier wird der Aceeptant, ungeachtet er sich in etwas ver-pflichten wollte, gar nicht verpflichtet. Zn diese Classegehören auch diejenigen Wechselordnungen, welche schlecht-
1) Zum Beispiel: „An mich selbst zu zahlen". TreitschkeEncyclopädie. Bd. 1. S. 108. 100.
2) Die Wirkungen dieser zwischen dem Trassanten und demTrassaten bestimmen sich nach allgemeinen Rcchtssätzen.
3) Leipziger W.O. §.8. — Braunschwciger W.O. Art. 10.— Gothaischc W.O. 8- 3. — Frankfurter W.O. Art. 12. —AltcnburgerW.O. Kap. II. 8.4. -- Ältere brcmcr W.O. Art. 10. 17.
4) Niederländische W.O. .-Lrt. 20. (wegen theilwciser Acee-ptation gehört dieser Art. aber zu No. 3.).