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Modificirte Honorirung.
weg, ohne ein Präjudiz beizufügen, die modificirte Accep-tation verbieten ^). Denn ihnen liegt der Gedanke unter,daß das Rechtsgeschäft (unter Lebenden), welches dasWechselacccpt begründen soll, keine Modifieirung der Ver-bindlichkeit vertrage, und bei solchem gesetzlichen Willenist das ganze Rechtsgeschäft für nichtig zu achten °). 3.
Das modificirte Accept gilt ganz in der Maaße, in wel-cher es gegeben und genommen ist ^). Hier wird derAcceptant nicht mehr und nicht weniger verpflichtet, alser sich verpflichten wollte. II. Dieß ist auch da Rechtens,wo, in Ermangelung particularrechtlicher Bestimmung,dem gemeinen Recht die Entscheidung zufällt. Denndie Verpflichtung kann nicht wegen der Modifikation gänz-lich wegfallen, weil das Wechselversprechen gemeinrechtlichnicht als ein Rechtsgeschäft, welches keine Modifieirungvertrüge, sich herausstellt, sie darf aber auch nicht überden Willen des Acceptanten hinaus erstreckt werden, weildas Accept überhaupt lediglich auf seinem freien Willenberuht. Der Wechselinhaber ist das modificirte Acceptsich gefallen zu lassen, d. h. den Protest und RegreßMangel Annahme zu unterlassen, nicht verpflichtet ^),
D Nürnberger W.O. 6ap. II. §. 4. und 10. — Würtcin-bcrger W.O. Kap. IV. §. 17. (vgl. Note 7.). — <Io
eoiii. ^rt. 124. — Badisches Handelsrecht. Satz 124.
0) O. 77. O. clo 4l. .1. iu lolnm viUaMur.inilüus
iiioiiioiitl laciel acUini. I.. 7. H. 16. 4). ilo ^acU8 (2. 14.).4.. 5. ll. 6o legibus (1. 14.) 4.. 6. 4). äo pacli8 (2. 3.)
7) So Würtcmbcrger W.O. Kap. IV. §. 16. und im We-sentlichen Elbittgcr W.O. caj,. IV. all. 27., beide aber nurhinsichtlich theilweiser Acccptation.
8) Pariicnlarrechte weichen ab. Vgl. Nürnberger W. O.Oap>. II. tz. 4. Augöburgcr W.O. Kap. III. 17.