Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 207. Modificirte Acceptation. 185

weil, wenn gleich in der Tratte, wie in dem Indossa-ment, ein Versprechen des Acceptes nicht enthalten ist, dochder Verdacht, daß auch die Zahlung nur modificirt, alsonicht rein erfolgen werde, nunmehr begründet vorliegt,und auf diesem Verdacht, nicht auf einem Versprechendes Acceptes das Recht zum Protest und Regreß MangelAnnahme beruht. Wohl aber ist er berechtigt, dasmodificirte Accept anzunehmen, d. h. ein solches ihm an-gebotenes Accept auf der Tratte ausstellen zu lassen,also nicht verpflichtet, es zurückzuweisen, weil die Vor-männer unter demselben nicht leiden, da ein modificirtcsAccept sie nicht schlechter stellt, als gar keines. Er mußaber, um seinen Regreß sich offen zu erhalten, das nurmodificirte Accept in einem Protest constatircn, und vondiesem die Vormänner eben so, als wenn das Acceptschlechtweg verweigert wäre, benachrichtigen. Am Verfall-tage bestimmt sich das Verfahren des Wechselinhabers nachallgemeinen Regeln

8. 208.

Modificirte Zahlung.

Die Zahlung der Tratte kann dem Inhalt derselbenentsprechen, oder nicht, indem z. B. zu einer andern Zeit,

9) Zum Beispiel: Ist die Bedingung dann nicht eingetreten,so hat er gegen den Acceptantcn keine Klage, sondern muß,falls dieser nicht gutwillig zahlen will, nach erhobenem ProtestMangelZahlung, den Negrcßwcg einschlagen. Zahlt bei Parti-cularacccptation der Acceptant nicht die ganze Summe, sondernnur den acccptirtcn Theil, so ist, nach deshalb erhobenem Pro-test MangelZahlung, der Negrcßwcg einzuschlagen, zahlt er auchden acccptirten Theil nicht, so kann der Wechselinhaber ihn aufZahlung desselben belangen, und wegen des Nestes Regreß neh-men, oder wegen der ganzen Summe protcstircn und rcgrcssircn.