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Modificirte Honon'nmg.
an einem andern Ort, in einem andern Umfang, in einerandern Art, unter einer Bedingung, unter einer andernBedingung gezahlt wird. Es werden hier zwei Haupt-fälle hervorgehoben werden. Zahlung vor undnach Verfall. I. Der Acceptant ist vor Verfall znzahlen nicht verpflichtet. Daher ist die vorherigePräsentation zur Zahlung eine «»zeitige, also keine Mah-nung, und muß daher am Verfalltag wiederholt werden.II. Der Trassat, auch wenn er acceptirt hat, ist vor Ver-fall zu zahlen nicht berechtigt, er macht die Zahlungvor Verfall auf seine Gefahr H. Denn es liegt in ihreine Mandatsübcrfchreitung, weil die Einhaltung des Ver-falltages, wenn auch nicht in seinem und des Wechselin-habers, doch aller andern Wechfelintercssenten Interesse ist.Denn mancherlei Gebrauch und mancherlei Mißbrauch(Verfälschung, Vertauschung, Zersplitterung) hinsichtlich
1) Was dieses recht eigentlich heißt, bedarf noch einer gründ-lichen Untersuchung. Man könnte versucht seyn zu folgenderMeinung: Der Trassat ist für allen aus derselben entstandenenSchaden verantwortlich, und kann namentlich, wenn er einemUnberechtigten zahlte, dem wirklich Berechtigten die Zahlung nichtweigern. Der Letztere braucht nicht nachzuweisen, daß die nichtverfrühete Zahlung ihm zu Gute gekommen wäre, es ist, daßdieses möglich war, für seinen Anspruch genügend, aber auchnothwendig, daher der Trassat durch den Beweis, daß dieß un-möglich, also seine Mandatswidrigkcit nicht die Ursache des Scha-dens war, sich libcrirt. Es sind hier, gehörig gebraucht, fol-gcndeStcllen anwendbar. I.. 12. ö-14. O. all extllllsnllu»! (I».4.). I.. 15. §. 3. v. lls 11. V. (6. 1.). I.. 4». pr. 14. lleIwrell. zietit. (5. 3.) 1.. 47. 6. 14. lle legalis I. (30.). 1..
14. §. 11. 14. czuoll inetus causa (4. 2.). Bcrgl. auch GlückCommcntar. Bd. 8. S- 234 — 245. — Dieser Meinung lassensich aber bedeutende Bedenken entgegenstellen.