Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 208. Modisicirte Zahlung. 187

des Wechsels kommt erst am Verfalltag oder kurz vorherzum Vorschein, die verfri'chetc Zahlung tritt dem ersterenentgegen , und befördert den letzteren Z. Es ist irrele-vant, ob der Wechsel acccptirt ist oder nicht, ob er, wennacccptirt, contremandirt werden darf oder nicht; ob er anOrdre lautet, oder nicht; manche Wechselordnungen habenaber abweichende Bestimmungen Der Trassat kann aberden Wechsel auf sich indossircn lasten °), dann zahlt ernicht als Trassat die gezogene Summe, sondern als Nch-mcr der Tratte die Valuta. Die Tratte ist dann noch un-bezahlt, die Wechselverpflichtetcn sind sämmtlich noch tcnent,der Trassat kann den Wechsel weiter begeben, wo dannsein unmittelbarer oder ein fernerer Nachmann denselbenbei ihm präsentirt, und der Fall nichts Besonderes hat,oder er begiebt den Wechsel nicht, und erklärt ihn amVerfall für bezahlt, wo dann sein Anspruch gegen denTrassanten auf Deckung gegründet ist, oder er erhebt inseiner Qualität als Inhabers des Wechsels gegen sich inseiner Qualität als Trassaten Protest, um an die Vor-männer sich zu regressiven. Durch Unredlichkeiten, die mitdem Wechsel vorgefallen sind, leidet er dann nicht mehrund minder, als wenn ein Anderer der Trassat wäre.Auch der Trassat, welcher bereits acceptirte, kanu den Wechsel auf sich indossiern lassen. Dieß scheint leere

2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 816. 817.

3) Cropp Gutachten. S. 80 88.

4. Vgl. überhaupthinsichtlich der Wechselordnungen Tr c itsch keEncyclopädie. Bd. 2. S. 818 823.

5) DaS Indossament lautet oft: Für mich zahle Herr . . . .zu seiner Zeit an sich selbst.

0) Die Wechselordnungen: Treitschke Encyclopädie. Dd.2. S. 824. 825.