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Modisicirte Honorirung.
Form, da der Acceptant Schuldner ist, es scheint nämlichirrelevant, daß man des Schuldners Zahlung an denGläubiger nicht als Tilgung der Schuld, sondern alsValuta für die auf ihn übertragene Forderung auffaßt^),da ja nun dieselbe Person Acceptant und Jndofsatar, alsoSchuldner und Gläubiger ist, es scheint danach der Wech-sel durch Confusio bezahlt, und Trassant und Indossantsofort von der Negreßpflicht liberirt zu seyn. Allein dieConfusio wird hier durch den Willen des Acceptanten undWechselinhabers abgewandt nach welchem eben das
7) I.. 5. §. 2. O. cznibus inodis piguus (20. 0.) . . . sa-Uslactum .... ^lind est, si jus obligationis vendidei it Kre-ditor, et piecuniain acreperit, tl>no eniin monent omnes ot>-liZationes integres, <znie xretii loeo id accssiitur, non soln-tionis nomiue.
8) ES ist dieß auch nicht gegen das römische Recht, daßman bis zum Verfalltag die beiden Qualitäten des Schuldnersund des Gläubigers in derselben Person auseinander hält. Erstam Verfalltag erlischt durch Confusio daS Rechtsverhältniß. Ichkann als Schuldner nicht zur verfrüheten Zahlung, auch nichtim Wege der Compensation (debiti ol crediti inler se contri-kntio), gezwungen werden (I-. 7. i>r. 14. de coni^euselionillus(16. 2.)), ich habe das Recht, Schuldner bis zum Verfalltag zubleiben, und eS kann keinen Unterschied machen, ob ein Andererder Gläubiger ist, oder ich selber es bin, wenn es meinem In-teresse entspricht, daß die Schuld noch ungetilgt bleibe. Dircctbestätigt dieß das römische Recht, die Confusio tilgt aus dieselbeWeise, wie die Acceptilatio, die in enm dien» praecedenlesscliones, der dies steht, in Ermangelung anderer Bcredung(P. 18. §. 1. O. da accei>>iIlttioi>6 (46. 4.)), der Tilgung nichtminder entgegen, wie die condilio (1^. 75. I). de solutionillns^46. 3.) vcrgl. mit Q 12. I). de ecceptiletions (46. 4.)).Bedeutende Analogien, daß die Statthaftigkeit des Regresses ganznatürlich aus den Verhältnissen folgt, crgiebt I-. 41. §. 2. 14.