§. 208. Modificirte Zahlung.
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Indossament eintritt, damit der Wechsel nicht als bezahltgelte, und dieser Wille präjudicirt dem Trassanten undallen Indossanten des Wechsels, weil sie kein Recht ha-ben, daß der Wechsel bereits vor Verfall bezahlt werde,und daß nicht der Acceptant die Zahlung in einer Formmacht, welche die Nachtheile, die die verfrühete Zahlungihm bringen würde, insoferne von ihm abwendet, als er-den Regreß, wie ihn jeder andere Wechselnehmer gehabthaben würde, sich salvirt. Am Verfalltag erhellt nun,ob der Acceptant den Wechsel seinem Indossanten undin der angesprochenen Maaße zu zahlen haben würde,oder nicht. Das Verfahren des Acceptanten ist danachzweifach. Entweder er erklärt den Wechsel für bezahlt,und macht seinen Anspruch auf Deckung geltend, oder erprotestirt den Wechsel bei sich selbst, und nimmt Regreß.Der Regreß ist an und für sich durch den Protest be-gründet, aber ihm steht die Einrede entgegen, daß derBeklagte sofort nach der Einlösung des Wechsels denKläger als Acceptanten in Anspruch nehmen würde, also dieRegrcßforderung bedeutungslos sei, diese Einrede elidirtder Kläger gegen seinen Indossanten, als Beklagten, mög-licherweise durch die Replik, daß er als Acceptant dieZahlung dem Beklagten hätte weigern dürfen ^). DieWirkung, daß er den Wechsel als Jndossatar nimmt(kauft, discontirt), statt die Zahlung in aller Form zuweigern, ist also, daß er nun nicht die Rolle des Be-klagten hat, der die Zahlung, auf die er als Acceptant
cle svictiouibus (21. 2.) und I,. 95. §. 8. O. Oe solutioniduz(46. 3.).
9) Z. B. weil dieser die Prima, aus deren Indossament erbelangt werde, auf einer Secunda weiter indosfirt habe.