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Modificirte Honon'rung.
angegangen wird, weigert, sondern daß er als Klägerdie bereits in einer Form gemachte Zahlung zurückfordert,indem er die Klage durch den Umstand stützt, daß er auchnicht in einer andern Form schulde. Dabei kann er dennin der Maaße, wie jeder Wechselinhaber leiden, indemder salvirte Regreß factisch bedeutungslos wird, dieseGefahr ist Folge des s. g. Wechsclkaufes, der er sich, umdem Wechselinhaber gefällig zu seyn, oder in eigenemInteresse unterzieht. III. Der Wechselinhaber ist, die Zah-lung vor Verfall anzunehmen nicht verpflichtet *°). Ister dazu berechtigt? Wenn er s. g. Eigenthümer des Wech-sels ist, so ist die frühere Annahme für ihn insofern ohneGefahr, daß er Niemandem deshalb verantwortlich wirdwenn er nur Commissionen- zum Jncasso ist, so ist er al-lerdings verpflichtet, seinem Mandaten das Interesse we-gen der Mandatsüberschreitung zu prästiren IV. Zah-lung nach Verfall. Der Acceptant ist, wenn der Wech-sel auch erst nach Verfall zur Zahlung präscntirt wird,die Zahlung zu machen berechtigt und auch verpflich-
10) lii. 122. pr. O. (ls V. 0. (45. 1.)
11) Anderer Ansicht auf verschiedene Weise: PöhlS W.N.Bd. 2. S. 382. und Bcndcr W.R. Bd. 1. S. 530. 531. undTreitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 818.
12) Die Wechselordnungen, nach welchen „der Wechselinhaberdie frühere Zahlung auf seine Gefahr annimmt", z. B. Hanuo«versche W. O. §. 29., sind, wenn man sie nicht auf den Com-missionär zum Jncasso restringirt, schwer zu verstehen. An diefaetische Gefahr, daß z. B. das erhaltene Geld dem Empfängerabhanden kommen kann, ist natürlich nicht zu denken.
13) Die I-. 29. §. 6. o. msnclati (17. 1.) macht hier aufMancherlei aufmerksam, obgleich sie ganz andere Verhältnisse be-spricht.