Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 208. Modisicirte Zahlung.

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tet, er kann sich dieser Verbindlichkeit nur durch gericht-liche Depositen entziehen Die Berechnung der zuzahlenden Summe ist nach dem Cours des Verfalltageszu machen, was bei Coursveränderungen wichtig ist ").L. Theilzahlung ^). Einen ihm angebotenen Theilder Wcchselsumme anzunehmen ist der Wechselinhaber be-rechtigt, weil dieß nicht gegen das Interesse des Tras-santen und der Indossanten ist, nicht aber verpflich-tet^), weil dieß seinem Interesse auf mancherlei Artwiderstreiten kann. Auch dann ist es nicht anders, wenndie Tratte für einen Theil der Wechselsumme acceptirt ist,denn aus dem Accept folgt weiter nichts, als ein Rechtdes Wechselnehmers gegen den Acceptanten, und nichteine Änderung an der Bedingung seines vollen Regreß-rechtes, daß die Zahlung der vollen Wechselsumme aus-bleibe. Der Wechselnehmer darf mithin die Theilzahlungannehmen und wegen des Restes, oder sie zurückweisenund wegen der vollen Wcchselsumme nach erhobenem Pro-test Regreß nehmen.

14) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S.508. 569. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 825 828.und dazu Hamburger W.O. von 1603. Art. 12., von 1711.Art. 27. 38., leipziger W.O. §. 12. 13. 16.

15) Hamburger W.O. von 1711. Art. 43.

16) Über die Wechselordnungen vgl. Treitschke Encyclo-pädie. Bd. 2. S. 789 794.

17) Anders Treitschke Encyclopädie Bd. 2. S. 788.,und manche Wechselordnungen, z. B. frankfurter W.O. Art. 30.(die neue hat nichts geändert).