Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8- 210. Der Protest. 195

durch den Protest. Der Protest ist der Beweis, daß dieTratte nicht honorirt worden ist. Die Tratte wird ho-norirt durch die Acceptation und durch die Zahlung. DasNichthonoriren ist also entweder Nichtacceptiren oder Nicht-zahlen. Der Acceptant, welcher nicht zahlen will, hono-rirt nicht vollständig die Tratte, und honorirt gar nichtsein Accept. Das Wechselvcrsprechen des Begebungsver-trages wird erst dann bedeutend, wenn die Zahlung derTratte ausbleibt, und dafür der Beweis durch einen Pro-test Mangel Zahlung da ist. Nur für diesen Fall ist esgegeben. Dieser Fall begründet den eigentlichen Wechsel-regreß. Der Protest Mangel Zahlung ist die unerläßlicheForm für die Geltendmachung des Begebungsvertrages.Der Regreß wegen Nichtacceptatkon, wenn auch gestütztauf einen Protest Mangel Annahme, ist kein Wechsel-regreß. Er beruht nicht auf einem Wcchselversprechen,nicht einmal auf einem Versprechen, sondern auf demVerdacht, daß es zu dem Wechselregreß, also zu demProtest und Regreß Mangel Zahlung kommen werde.Der Protest hat, um brauchbar zu seyn, eine bestimmteForm und einen bestimmten Inhalt. Es ist zu erörtern1. der Protest. Sodann 2. der Protest und RegreßMangel Zahlung. Endlich 3. der Protest und RegreßMangel Annahme.

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Der Protest.

Der Protest ist der Beweis, daß die Tratte nicht ho-norirt worden ist. Dem Wechselrecht sind nur zweiProteste eigenthümlich, der Protest Mangel Zahlung und

8. 69 78. Treitschke Encyclopädie. Bd.2. S. 176 198.S. 276297. Geschichtliches: Pöhlö W.N. Bd.2. 8- 309.

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