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Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Der Protest und Regreß.

der Protest Mangel Annahme. Man zählt zwar eineMenge von Protesten auf^), allein der eine Theil der-selben fällt unter diese beiden, so der Securitätsprotcst,der Contraprotest, der Jnterventionsprotest, der Protest,daß auf ein Duplikat nicht das andere zu erlangen sei,der andere Theil ist gar nicht dem Wechselrccht eigenthüm-lich. Der Protest ist eine Beweisurkunde, ein Zeug-niß, wie auch das Wort besagt, nicht eine Verwahrung,

1) Vgl. Treitschke, Encyclopädie. Bd. 2. S. 278 281.Eine classificirte Angabe von Protestfällen hat Pöhls W.R.Bd. 2. Z. 310313. Einige Schriftsteller haben sechs und zwan-zig Protestfälle anf Kosten der Logik unterschieden.

2) 1. Der Protest ist ein Zeugniß, wie es auch das Wortbesagt. Vergl. auch die Formulare, die deutschen, französischen,englischen, holländischen. Es wird hiemit protestirt, also be-zeugt mit dieser Urkunde. Eine Protestationsurkunde ist also eineZeugnißurkunde, also eine Urkunde. Mehr sagt die Formel nicht,als daß der Notar hiemit förmlich Protestire, also hiemit förmlichbezeuge. Es ist also nicht an Vorbehalt zu denken. EinertW.R. S. 249. 250. meint, es sei vielleicht in alter Zeit einebesondere Handlung bei dem Acte der Protcstation vorgekommen,und auf diese Handlung deute die Formel, von welcher die Pro-testation ihren Namen habe, heutzutage komme es aber nicht vor,daß der Notar etwas einer Protestation Ähnliches beim Protesteausspreche, daß er eine feierliche Protestation proclamire. Eswird hier offenbar unter Protcstation ein Vorbehalt von Rechtenverstanden, so verstanden ist das, was von der jetzigen Zeit ge-sagt wird, richtig, aber für das, was von der früheren Zeit ver-muthet wird, fehlt es an Gründen. Der Notar sagte früherwohl ebenso, wie jetzt, daß er hiemit förmlich protestire, d. h.bezeuge. Er sagt ja auch nicht, daß sein Requirent, oder daßer im Namen seines Requirenten protestire gegen Nachtheile, alsosagt er rein wörtlich genommen nicht, daß sein Requirent sichverwahre, sondern er sagt, daß er, der Notar, protestire wegen