§. 215. Natur deö BcgebungSvertragcs. 215
ist, wenn sie nicht acceptirt worden. Es besteht nun abernirgends ein solcher, sondern nach allen Wechselordnungender Rechtssatz, daß es für das Wegfallen des Regresses,weil der Wechsel präjudicirt worden, keinen Unterschiedmache, ob der Wechsel acceptirt oder nicht acceptirt sei.Es sind ganz andere Wirkungen, welche das gemeine Rechtund die Wechselordnungen an die Nichtacceptation knüpfen.3. Diese Wirkungen, so verschieden sie auch in den Wech-selordnungen festgestellt sind, sind sämmtlich der Art, daßsie nicht brauchen auf ein Versprechen des Acceptes zurück-geführt zu werden. Überdieß ist ein Wechselversprechenein Summenversprechen, und es kann mithin die Ver-bindlichkeit, Eaution (ein Pfand oder einen Bürgen) zustellen, oder einen andern Wechsel zu geben, oder eineNothadresse beizufügen, nicht Inhalt, wenn gleich weitereFolge eines Wechselversprechens seyn. — Das Resultatist. Das Accept wird nicht versprochen. Der Regreßwegen Nichtacceptation ist nicht Inhalt eines Wechselver-sprechcns, nicht einmal eines Versprechens, also nicht In-halt des Begebungövertrages. Er ist nur Folge des Wech-selversprechens für den Fall der Nichtzahlung, und beru-het auf dem Verdacht, daß dieses Wechselversprechen werdeerfüllt werden müssen.
8. 215.
Natur des Begebungövertrages.
Über die Natur des Wechselvertrages ist viel gestrit-ten 0. Man hat dabei meistens nur den Bcgebungsver-
1) Kicclus exercilalio juris ca»idialis II. §. 1 . 2. 35—07. 7()—,79. 91—102. I. II. Hsiss 6iss. 6s natura at^usiu6ols contraetus cambialis. Ootliogas 1802 . besonders 8-15— 20 . Diese Schrift handelt von dem Contract zwischen demTrassanten und Wechselnehmer. Treitschke Encyclopädie. Vd 2