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Der Protest und Regreß.
werde. Ein solches Versprechen ist aber nicht anzuneh-men. Denn l. der Auftrag in der Tratte geht nur aufZahlung, und aus diesem Auftrag ist die Meinung desBcgebungsvcrtragcs zu bestimmen. Der Trassant ver-spricht danach nur die Zahlung, nicht auch die Accepta-tion, d. h. er verspricht für den Fall der Nichtzahlung,nicht auch für den Fall der Nichtacccptation. Man könnteentgegnen: der Trassant darf nach der Acceptation nichtcontremandiren, mithin geht der Auftrag auf die Zah-lung und das Accept, und demgemäß enthält der Bege-bungsvertrag das Versprechen der Zahlung und des Ac-ccptes. Allein die Unstatthastigkcit der Contreordre be-weiset nur, daß das Accept nicht gegen den Auftragist, nicht aber, daß es im Auftrag ist, es kann nebendem Auftrag seyn. Sie beruht auf andern Gründen,als darauf, daß das Accept beauftragt sey. 2. Gegendas Versprechen des Aeceptes streitet aber besonders Fol-gendes. Wenn der Trassant verspricht, daß er im Fallder Nichtacccptation das Interesse, also den Werth desAcceptes leisten werde, so würde er bei einem präjudicir-ten (zu spät protestirten), nicht acceptirten Wechsel nichtvon der Haftung frei seyn. Denn bei einem acceptirtenpräjudicirtcn Wechsel hat der Wechselnehmer, wenn auchnicht die Wechselklage gegen den Trassanten, doch die Wech-selklage gegen den Acceptanten. In dieser Klage bestehtder Werth des Acceptes. Der Trassant müßte mithin denWechselnehmer in den Stand setzen, als habe dieser dasAccept, d. h. er müßte die Wcchselklage, da sie gegen denTrassaten nicht Statt hat, gegen sich gestatten. DaS Ver-sprechen des Trassanten, daß das Accept erfolgen werde,würde also den Rechtssatz hervorrufen, daß der Trassantzur Einlösung einer präjudicirtcn Tratte dann verpflichtet