Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 214. Inhalt des Begebungsvertrages. Fortsetzung. 213

summe nach Cours. Das Wechselversprecheu desTrassanten ist also das Versprechen der Regreßsumme, d. h.nicht der Valuta, auch nicht des Interesse, auch nicht derWechselsumme, sondern der Wechselsumme nach CoursEs ist also ein Summenversprechen, und kann keinanderes seyn, weil ein Wechselversprechcn nur ein Sum-menversprechen ist. Genauer genommen ist die Regreß-summe die Wechselsumme nach Cours nebst Unkosten.Die genauere Feststellung der Regreßsumme später ^).

8. 214.

Inhalt des Begebungsvcrtrages. Fortsetzung.

Wird auch das Accept des Trassaten vomTrassanten versprochen? Wenn ein solches Ver-sprechen in dem Begebungsvertrage liegt, so gründet sichdann das Recht des Wechselnehmers aus dem ProtestMangel Annahme auf ein das Accept treffendes Verspre-chen des Trassanten. Das Versprechen des Trassanten,daß der Trassat acceptiren werde, kann nur so verstan-den werden: der Trassant verspricht, daß er im Fall derNichtannahme dem Wechselnehmer das Interesse leisten

12) Man sollte daher nicht den Ausdruck brauchen: der Wech-sel müsse vom Acceptanten, widrigenfalls vom Trassanten, einge-löset werden, der Wechsel sei ein vom Trassanten, wie auchvom Acceptanten ausgegebenes Papiergeld. Denn diese Ausdrückeverleiten zu der Meinung, daß der Inhalt des Versprechens der-selbe sei bei dem Wechselversprechen des Acceptanten, wie beidem Wechselversprecheu des Trassanten.

13) Vgl. nuten §. 218.

1) Dieses Versprechen behauptet Einert. W.N. S. 154.Z. 3. S.155. Z. 2. und S. 184. Z. 3-!)., aber ohne alleAusführung. Es fehlt, so viel ich weiß, überhaupt an einerErörterung dieser Frage.