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Protest und Regreß.
werde. Allein die Wechselsumme sollte am Zah-lungsort und zur Zahlungszeit von dem Trassa-ten gezahlt werden, darauf allein ging der verabredete,zweiseitige Zweck der Tratte. Diese in ihrem w a s, w a n nwo einheitliche Zahlung, diese individuelle Zahlung,kann, wenn sie ausgeblieben ist, nur noch in ihrem Werthersetzt werden. Es fehlt an allem inneren Grunde, dasVersprechen des Trassanten auf einen Bestandtheil dersel-ben zu beziehen, da nach dem Begcbungsvcrtrag demWechselnehmer die Wechselsumme nur in der Verbindungmit Zeit und Ort, worauf die Tratte lautet, Bedeutunghat. Weil die Wcchsclsumme Geld ist, und die Regreß-summe auch Geld, so meint man leicht, die Regreß-summe sei die Wechselsumme. Allein beide sind specifischverschieden, weil der Werth, die Ästimation, einer Sache,einer Leistung, einer Zahlung nicht diese selber ist.
Es bleibt als die richtige Auffassung des Wechsel-versprechens des Trassanten die folgende übrig.
6. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nicht-zahlung des Trassaten den Werth der Wcchselzah-lung zahlen werde. Denn die individuelle Wechsel-zahlung kann, wenn sie ausbleibt, nur noch in ihremWerth hergestellt werden Die Wcchselsumme ist Geld,aber nicht als Geld, die Regreßsumme ist dieses Geld alsGeld, sie ist die Wechselsumme zu Geld berechnet. DerRegreß geht auf Geld in Geld, auf den Geldwerth vonGeld. Da man den Marktpreis des Geldes Cours nenntso ergiebt sich: Die Regreßsnmm e ist die Wcchscl-
10) Daher geht nach I.. 3. O. cls oo ceiNo loco
(13. 4.) die srditrariu aelio aus die prolia pecuniai um, alsoauf den Geldwcrth des versprochenen Geldes.
11) Vgl. oben Bd. 1. K. 64. Nro. 3.