§. 213. Inhalt des Bcgebungsvertrages. 211
auch nicht im ordentlichen Proceß. Denn er hattevor dein Geben der Tratte keine andere Verpflichtung,als aus dem Wechselschluß, und diese ging nur auf dasGeben der Tratte, ist also durch dieses erfüllt.
Das Versprechen kann ferner so aufgefaßt werden.
5. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nicht-zahlung des Trassaten die Wechselsumme zahlen
Das Versprechen, das Interesse zu leisten, liegt nun aber, wienachgewiesen, nicht vor, sondern nur das, die Rcgreßsunimc, d. h.die Wechselsmnme nach Cours, zu zahlen. Der Grund, denEinert nun geltend macht, um die Anwendung der erwähnten1^. 2. §. 8. auszuschließen, deren Anwendung aber ohnehin, wiegezeigt, aus ganz andern Gründen wegfällt, ist folgender: DerTrassant könne nicht wissen, in wessen Händen der Wechsel zurVerfallzeit seyn werde, der Wechsel könne an einen Inhaberkommen, der treulos allerlei Schäden und Einbußen machinirt,die Indossanten berechnen nun auch, was sie durch die Einlösungdes Wechsels aufgewandt haben (allein das thun sie ja auch,wenn das wirkliche Interesse nicht liquidirt werden darf), sonachwürde die Statthaftigkeit der Liquidation des wirklichen Interesse(der Schäden und deS entgangenen Gewinnes) jeden vorsichtigenMenschen vom Wechselgeschäft abhalten. Daher habe die Üsanzfeste Sätze für die Regreßnahme eingeführt. Einert braucht alsodiese Gründe (die aber schwach sind, weil sie auf Nectawechselgar nicht passen), um die Üsance zu erklären, stützt also denNechtSsatz selber, daß das wirkliche Interesse nicht gefordert wer-den kann, lediglich auf eine Üsance. Er scheint aber auf einentieferen Zusammenhang der Wechselrechtssätze zurückgeführt werdenzu können, wie im Text versucht ist. Übrigens ist es unrichtig,wenn Einert S. 286. meint, es sei ein allgemeines Einver-ständniß aller Wcchselgcsctze und aller WechselrechtSlchrer überden Punkt, daß das volle wirkliche Interesse auch nicht im or-dentlichen Proceß verfolgt werden dürfe. Dagegen;. B. CroppGutachten. S. XX. Mittermaier eck.V. und eck. VI. §.346.«». II. und IV.
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